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Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht

BMFS 438/1-IV/4/005.1.20012001

EAS 1778

 

 

Verlegt ein österreichischer Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz von Österreich nach Brüssel und ist damit der Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht verbunden (dies setzt voraus, dass in Österreich kein steuerlicher Wohnsitz im Sinn von § 26 BAO als Zweitwohnsitz aufrechterhalten wird und dass auch kein Fall einer Brüssel-Entsendung durch eine österreichische Körperschaft öffentlichen Rechts vorliegt), dann bestehen innerhalb des Kalenderjahres, in dem dieser Wechsel stattgefunden hat, zwei Veranlagungszeiträume. Die Einkünfte, die während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht, und jene, die während der Dauer der beschränkten Steuerpflicht bezogen wurden, sind getrennt zu veranlagen (Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7503, AÖF Nr. 232/2000). Dies hat bei einem Dienstnehmer natürlich nur insoweit Auswirkungen, als wegen anderer Einkünfte Veranlagungspflicht besteht oder der Dienstnehmer eine Veranlagung selbst beantragt. Veranlagungen können innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren auch rückwirkend beantragt werden.

Besteht im Zeitpunkt des Wechsels in die beschränkte Steuerpflicht ein prämienbegünstigter Bausparvertrag, dann steht für allfällige weitere Beitragszahlungen keine Prämienbegünstigung mehr zu; die in der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht lukrierten Prämien bleiben indessen erhalten, wenn die hiefür maßgebenden Bindungszeiten (6 Jahre ab Vertragsabschluss) weiterhin beachtet werden. Zinsen, die ab Eintritt in die beschränkte Steuerpflicht abreifen, unterliegen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Kapitalertragsteuer.

Ähnliche Rechtsfolgen gelten für seinerzeit sonderausgabenbegünstigt angeschaffte Genussscheine oder junge Aktien. Die Sonderausgabenbegünstigung geht mit dem Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht nicht verloren, wenn die seinerzeit eingegangenen Verpflichtungen (10jährige Depothinterlegung) weiterhin eingehalten werden. Auch bleibt die Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 EStG innerhalb des 10jährigen Zeitraumes erhalten.

05. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wohnsitzverlegung, Antragsveranlagung, Bausparprämien, Sonderausgaben

Verweise:

§ 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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