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Darlehensaufnahme von der nahestehenden Privatstiftung über eine Malta-Bank

BMF04 3402/1-IV/4/012.7.20012001

EAS 1867

Nach der dem Stiftungssteuerrecht bis einschließlich 2000 eigentümlichen Grundkonzeption sollten nicht alle Zinseneinkünfte einer Privatstiftung steuerfrei bleiben, sondern nur jene, die bei natürlichen Personen endbesteuert sind. Zinsen, die eine Privatstiftung für ein Darlehen von fast 500 Mio. S von einer nahestehenden GMBH erhielt, sollten daher in den Händen der Stiftung nicht steuerfrei bleiben, sondern der 34%igen Körperschaftsbesteuerung unterliegen.

Bei Auslegung der maßgebenden österreichischen Steuerrechtsvorschriften kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte eine Umgehungsmöglichkeit unter Zwischenschaltung ausländischer Banken gewünscht oder in Kauf genommen. Wenn daher § 13 KStG bei Festlegung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit in Abs. 2 Z. 2 von einer Steuerfreiheit von "ausländischen Kapitalerträgen" sprach, "die mit den in Z. 1 genannten vergleichbar sind" dann kann er damit nicht inländische Zinsen einer GmbH gemeint haben; und zwar auch dann nicht, wenn diese zu Steuerumgehungszwecken durch eine Malta-Bank an die österreichische Stiftung gezahlt werden. Nach Auffassung des BM für Finanzen vermag daher ein bloßes Umlenken inländischer Zinsen durch ausländische Banken diesen Zinsen noch nicht die Qualifikation einer Vergleichbarkeit mit endbesteuerten Inlands-Bankzinsen zu vermitteln. Ein "bloßes Umlenken" in dem hier erwähnten Sinn wird dann vorliegen, wenn sich die maltesische Bank im wirtschaftlichen Ergebnis für die Transaktionen ohne unternehmerisches Risiko zur Verfügung gestellt hat.

Hat weiters der Stifter persönlich bei einer inländischen Banken-AG um ebenfalls rund 500 Mio S einen 5%igen Registered Bond derselben maltesischen Bank erworben, wobei diese Summe ebenfalls an die vorerwähnte inländische GmbH als Darlehen weitergeleitet worden ist, werden an sich ähnliche Überlegungen anzustellen sein (vorausgesetzt, dass es sich bei dem maltesischen Wertpapier nicht um ein "private-placement-Papier" handelt und daher schon aus diesem Grund dem Stifter die Wohltat der Endbesteuerung verlorengeht und die von ihm lukrierten Zinsen der vollen Einkommensteuerpflicht unterliegen). Liegen die Dinge allerdings so, dass die österreichische Bank das volle unternehmerische Risiko für die Darlehensgewährung von 500 Mio S an die inländische GmbH trägt und dass ihr das um 500 Mio S vom Stifter erworbene Wertpapier in banküblicher Art und Weise als Sicherheit dient, wird daher von der Bank eine Verknüpfung der beiden Transaktionen in kaufmännisch üblicher Weise hergestellt, dann wird der steuerliche Vorteil des Stifters (25%ige Endbesteuerung anstelle einer Vollversteuerung, wie sie bei direkter Darlehensvergabe an seine GmbH eingetreten wäre) vermutlich noch als Ausfluss der dem österreichischen Steuerrecht eigentümlichen Gestaltungsfreiheit zu werten sein.

02. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Steuerumgehung, private-placement-Papier, Gestaltungsfreiheit

Stichworte