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Entlastung von einer abkommenswidrig erhobenen Lohnsteuer

BMF04 4702/38-IV/4/016.12.20012001

EAS 1957

 

Hat eine österreichische Hotelmanagementgesellschaft die Lohnsteuer für ihre in einem Prager Hotel eingesetzten Dienstnehmer einbehalten und abgeführt und kommt nachträglich hervor, dass ein in der Zeit vom August 2000 bis Ende Jänner 2001 in Prag beschäftigter Dienstnehmer in den USA ansässig war, dann hat der Dienstnehmer gemäß dem DBA-USA Anrecht auf Entlastung von dieser österreichischen Lohnabzugsbesteuerung.

Diese Steuerentlastung ist im Wege eines auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Rückzahlungsantrages durch das Finanzamt Eisenstadt vorzunehmen.

Wohl ist es so, dass der Weg des § 240 BAO nur dann offen steht, wenn kein entsprechender Ausgleich im Weg einer Antragsveranlagung zu erfolgen hat. Allerdings kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes 24.2.1998, 98/13/0014 im Rahmen einer Veranlagung eine Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge nur insoweit in Betracht kommen, als die Abzugssteuern eine Vorentrichtung der Einkommensteuer darstellen; davon kann aber nur gesprochen werden, wenn der Steuerabzug von Einkünften erfolgte, die im Wege der Veranlagung zu einer Einkommensteuerschuld im Sinne von § 46 Abs. 1 EStG führen können. Dies ist aber in Fällen der vorliegenden Art, d.h. in Fällen, in denen auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens keine inländische Steuerschuld entsteht, nicht der Fall. Damit kommt für eine DBA-konforme Steuerentlastung von Abzugssteuern nur der Wege eines Rückzahlungsantrages beim Finanzamt Eisenstadt in Frage.

06. Dezember 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 46 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Lohnsteuer, abkommenswidrig erhobene, abkommenswidrig erhobene Lohnsteuer, Steuerentlastung, Rückzahlungsantrag, Finanzamt Eisenstadt, Antragsveranlagung

Verweise:

VwGH 24.02.1998, 98/13/0014

Stichworte