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Remittance-Klausel im DBA-Großbritannien

BMFL 45/19-IV/4/0119.11.20012001

EAS 1951

Erwirbt eine in Großbritannien ansässige natürliche Person in Österreich eine Wohnstätte, die bloß als Ferienwohnsitz genutzt werden soll, dann tritt hierdurch wohl unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich ein, doch sind die aus Drittstaaten zufließenden Dividendeneinkünfte im Allgemeinen gemäß Artikel 22 DBA-Großbritannien in Österreich (ohne Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.

Eine Besonderheit besteht jedoch dann, wenn zwar der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen und damit seine Ansässigkeit im Sinn des DBA in Großbritannien gelegen ist, jedoch nach den britischen abgabenrechtlichen Vorschriften dieser Steuerpflichtige nicht als "domiciled" qualifiziert wird und demzufolge nur seine nach Großbritannien überwiesenen oder dort in Empfang genommenen Einkünfte der britischen Besteuerung unterzogen werden. In einem solchen Fall entzieht die in Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens verankerte "Remittance-Klausel" Österreich keine Besteuerungsrechte an den in Großbritannien unbesteuert bleibenden Einkünften. Ob diese in Großbritannien unbesteuert bleibenden Einkünfte aus Österreich oder aus Drittstaaten stammen, ist unerheblich; eine Beschränkung des Anwendungsbereiches der Klausel auf Einkünfte aus österreichischen Quellen (wie dies in der "Remittance-Klausel" des Art. 2 Abs. 5 des DBA-Malta ausdrücklich vorgesehen ist) wäre daher nicht gerechtfertigt.

Allerdings wird durch den weiten Anwendungsbereich der "Remittance-Klausel" des DBA-Großbritannien nicht notwendigerweise eine Doppelbesteuerung zu den Quellenstaaten der Dividendeneinkünfte bewirkt. Denn wenn in derartigen Fällen mit den Drittstaaten keine Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, dann könnte durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 48 BAO eine Entlastung von der Doppelbesteuerung herbeigeführt werden.

19. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 22 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 3 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 2 Abs. 5 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Ferienwohnsitz, Dividendeneinkünfte aus Drittstaaten, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Ansässigkeit, Quellenstaaten der Dividendeneinkünfte, Entlastung von der Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerung, Entlastung von der

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