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Arbeitskräftegestellung an die österreichische Konzerngesellschaft

BMFP 8/34-IV/4/013.8.20012001

EAS 1908

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.

Entsendet eine ausländische Kapitalgesellschaft auf Grund eines Arbeitsgestellungsvertrages an eine österreichische konzernzugehörige Gesellschaft Arbeitskräfte für Zeiträume unter 183 Tagen, und gewährt die inländische Gesellschaft Sachbezüge wie Unterkunft und Dienstauto, dann ist vorweg zu klären, ob die genannten Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistungen nur ihrem ausländischen Arbeitgeber erbringen. Dies wäre der Fall, wenn eine echte Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und folglich der ausländische Überlasser der einzige Arbeitgeber ist. Wird der Sachverhalt in dieser Weise beurteilt, dann folgt daraus, dass es sich bei den von der österreichischen Gesellschaft zusätzlich gewährten Vorteilen um ein Entgelt von dritter Seite handelt. In einem solchen Fall wäre bei Anwendung eines auf OECD-Basis geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens nicht nur der vom ausländischen Arbeitgeber unmittelbar, sondern auch der mittelbar im Wege der inländischen Gesellschaft gezahlte Arbeitslohn in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Allerdings müsste dieses Sachverhaltsbild auch durch die Vertragsgestaltung mitgetragen werden; denn die Kosten für die Sachbezüge wären diesfalls Teil der zu leistenden Arbeitsgestellungsvergütung.

Ist der Sachverhalt in der dargestellten Weise zu beurteilen, dann erscheint eine Rechtsbeurteilung, derzufolge die Sachbezüge bei untergeordneter Bedeutung im Tätigkeitsstaat zu besteuern sind durch die Abkommensrechtslage nicht gedeckt.

03. August 2001
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

183-Tage-Frist, Arbeitskräfteüberlassung

Verweise:

BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014

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