Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Weiterleitung, Drucksorten |
Verweise: | § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ANHANG:
(zum Erlass BM Finanzen vom 21.3.2000, 04 0201/1-IV/4/00)
I. In die Zuständigkeit nach § 13a AVOG fallen zB folgende Angelegenheiten:
1. Rückzahlung von KESt auf nach DBA (ganz oder teilweise) befreiten Dividenden bei Personen, die nach dem DBA im anderen Staat ansässig sind. Dies stellt den HAUPTANWENDUNGSFALL der mit § 13a AVOG begründeten Zuständigkeit dar.
HINWEIS: davon zu unterscheiden ist der Fall der Rückzahlung von KESt auf Dividenden an "EU-Muttergesellschaften" (siehe das unter II. 2. angeführte Beispiel).
2. Rückzahlung von KESt auf nach DBA (ganz oder teilweise) befreiten Bankzinsen und Erträgen aus Forderungswertpapieren bei Personen, die in Österreich einen Wohnsitz haben (und daher unbeschränkt steuerpflichtig sind), aber gemäß DBA als im anderen Staat ansässig gelten.
HINWEIS: davon zu unterscheiden ist der Fall der Rückzahlung von KESt auf Bankzinsen und Erträgen aus Forderungswertpapieren bei beschränkt steuerpflichtigen Personen (siehe das unter II. 1. angeführte Beispiel).
3. Rückzahlung von KESt auf nach DBA (ganz oder teilweise) befreiten Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die auf Grund der Verordnung des BM Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in bezug auf Auslandszinsen, BGBl. II Nr. 43/1998, einbehalten wurde.
HINWEIS: davon völlig unberührt ist die Zuständigkeit zur Durchführung einer Veranlagung aufgrund eines Antrages iSd § 97 Abs. 4 zweiter Satz EStG 1988.
4. Rückzahlung von LSt einer nach Art. 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966 (WDK), steuerbefreiten Person (zB: Träger einer "blauen Legitimationskarte" - vgl. RZ 121 LStR 1999).
5. Rückzahlung von LSt einer bei einer Botschaft "sur place" beschäftigten Person, deren Dienstbezüge zwar nicht nach der WDK, wohl aber nach einem DBA steuerfrei sind (vgl. RZ 124 f LStR 2000).
6. Rückzahlung von LSt iSd § 70 Abs. 2 EStG 1988, wenn sich die Steuerbefreiung auf ein DBA stützt und wenn nicht nach § 102 EStG 1988 eine Veranlagung durchzuführen ist (zB: Einem deutschen Grenzgänger wurde LSt einbehalten und er hat keinen Veranlagungsantrag gestellt).
7. Rückzahlung von Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 bei nach DBA befreiten Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Personen, wenn nicht nach § 102 EStG 1988 eine Veranlagung durchzuführen ist (zB: Einkünfte aus Beratungsleistungen durch ausländische Unternehmer ohne inländischen Betrieb; Honorar an beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler, wenn das anzuwendende DBA keine "Künstlerklausel" iSd Art. 17 Abs. 1 OECD-Musterabkommen enthält).
8. Rückzahlung von anderen Steuern, die entgegen einem völkerrechtlichen Vertrag erhoben wurden, wenn es sich um eine "Rückzahlung" nach § 240 Abs. 3 BAO und nicht um eine "Rückzahlung" eines Guthabens iSd § 239 BAO handelt (zB: Ein Diplomat hat für seinen PKW an den Versicherer entgegen Art. 34 WDK motorbezogene VersSt bezahlt und dieser hat sie an das Finanzamt abgeführt - die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 3 Z 7 Versicherungssteuergesetz 1953 iVm § 7 Abs. 1 KfzStG 1992 derogiert nicht dem § 13a AVOG).
HINWEIS: davon zu unterscheiden ist der Fall der "sonstigen" Versicherungssteuer (siehe das unter II. 7.1. angeführte Beispiel).
II. Nicht in die Zuständigkeit nach § 13a AVOG fallen zB folgende Angelegenheiten:
1. Rückzahlung von KESt auf Bankzinsen und Erträgen aus Forderungswertpapieren bei Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren Aufenthalt haben (und daher beschränkt steuerpflichtig sind), da hier die Rechtsgrundlage nicht ein DBA, sondern § 98 Z 5 lit. a EStG 1988 ist. Es besteht Zuständigkeit nach § 59 BAO (BETRIEBSFINANZAMT).
2. Rückzahlung von KESt auf Dividenden an "EU-Muttergesellschaften", da hier die Rechtsgrundlage nicht ein DBA, sondern § 94a EStG 1988 ist. Es besteht Zuständigkeit nach § 59 BAO (BETRIEBSFINANZAMT).
3. Rückzahlung von LSt iSd § 70 Abs. 2 EStG 1988, wenn sich die Steuerbefreiung nicht auf ein DBA stützt und wenn nicht nach § 102 EStG 1988 eine Veranlagung durchzuführen ist (zB: Ein beschränkt Steuerplichtiger arbeitet in Österreich bei einem österreichischen Arbeitgeber nur kurzfristig, sodass die Besteuerungsgrenze nach den Bestimmungen des EStG nicht überschritten wird und er hat keinen Veranlagungsantrag gestellt). Es besteht Zuständigkeit nach § 56 BAO (idR FINANZAMT DER "BERUFSAUSÜBUNG").
4. Rückzahlung von LSt iSd § 70 Abs. 2 EStG 1988 bei Abgabepflichtigen iSd § 1 Abs. 4 EStG 1988 (zB: Ein in Deutschland ansässiger, in Österreich tätiger Beamter beantragt als "Grenzpendler" die Berücksichtigung von Sonderausgaben, die sich nicht auf Österreich beziehen - die Grenzgängerregelung des Art. 9 Abs. 3 DBA-D kommt bei "Einkünften aus öffentlichen Kassen" iSd Art. 10 DBA-D nicht zur Anwendung). Es besteht Zuständigkeit nach § 56 BAO (idR FINANZAMT DER "BERUFSAUSÜBUNG").
5. Rückzahlung von USt (Umsatzsteuervergütung) an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl Nr. 257/1976 igF). Es besteht Zuständigkeit des BUNDESMINISTERIUMS FÜR FINANZEN.
6. Rückzahlung von USt (Vorsteuererstattung) an "ausländische" Unternehmer nach § 12 AVOG. Es besteht Zuständigkeit des FINANZAMTES GRAZ-STADT.
7. "Rückzahlung" von Steuern, die zwar entgegen einem völkerrechtlicher Vertrag erhoben wurden, aber nicht im Weg der "Rückzahlung" nach § 240 BAO, sondern bescheidmäßig gem. §§ 201, 202 BAO festzusetzen (und nach Maßgabe des § 239 BAO zurückzuzahlen) sind, wie zB in folgenden Fällen:
7.1. Ein Diplomat hat an den Versicherer entgegen Art. 34 WDK VersSt (andere als motorbezogene VersSt - siehe das unter I. 8. angeführte Beispiel) bezahlt und diese hat sie an das Finanzamt abgeführt. Festsetzung nach § 202 BAO durch DAS FÜR DIE ERHEBUNG DER VERSICHERUNGSSTEUER ZUSTÄNDIGE FINANZAMT.
7.2. Ein mit einer "roten Legitimationskarte" ausgestatteter Bediensteter der UNO/Wien hat für den Kauf seiner Eigentumswohnung entgegen Abschnitt 38 des Amtssitzabkommens UNO-Wien, BGBl. III Nr. 99/1998, iVm Art. 34 WDK GrESt an den vertragserrichtenden Notar bezahlt und dieser hat sie namens des Diplomaten selbst berechnet und entrichtet. Festsetzung nach § 201 BAO durch DAS FÜR DIE ERHEBUNG DER GRUNDERWERBSTEUER ZUSTÄNDIGE FINANZAMT.
7.3. Ein mit einer "roten Legitimationskarte" ausgestatteter Bediensteter der UNO/Wien hat für den Kauf seiner Eigentumswohnung entgegen Abschnitt 38 des Amtssitzabommens UNO-Wien iVm Art. 34 WDK GrESt aufgrund eines an ihn ergangenen Grunderwerbsteuerbescheides entrichtet. Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) oder stattgebende Berufungsvorentscheidung durch DAS FÜR DIE ERHEBUNG DER GRUNDERWERBSTEUER ZUSTÄNDIGE FINANZAMT oder Bescheidaufhebung oder stattgebende Berufungsentscheidung DURCH DIE FINANZLANDESDIREKTION.
7.4. Ein im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger eines in Österreich akkreditierten Berufskonsuls hat für die Zulassung seines innergemeinschaftlich erworbenen Neuwagens entgegen Art. 49 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl Nr. 318/1969, NOVA an das Wohnsitzfinanzamt entrichtet. Festsetzung nach § 201 BAO durch DAS FÜR DIE ERHEBUNG DER NORMVERBRAUCHSABGABE ZUSTÄNDIGE FINANZAMT.
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betroffene Normen: | § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Weiterleitung, Drucksorten |
Verweise: | § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |