Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Weiterleitung, Drucksorten |
Verweise: | § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
1 Änderung der Zuständigkeit durch das Finanzreformgesetz 1998:
Die Bestimmung des § 13a Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975 igF, wurde durch das Finanzreformgesetz 1998, BGBl. I Nr. 29/1999, geschaffen. Sie lautet: "Dem Finanzamt Eisenstadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist." Diese Bestimmung ist ab 1. Jänner 2000 anzuwenden und bezieht sich auch auf die Rückzahlung von Steuern der Vorjahre.
Angesprochen ist die Rückzahlung von Abgaben, somit ohne Einschränkung auf bestimmte Abgabenarten. In Betracht kommen insbesondere die Kapitalertragsteuer, die Lohnsteuer, die besondere Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz), aber auch andere Abgaben (siehe die Beispiele im Anhang). Entscheidend sind lediglich zwei Tatbestandselemente:
1. die Rechtsgrundlage für die Rückzahlung ist ein völkerrechtlicher Vertrag, wozu insbesondere die Doppelbesteuerungsabkommen gehören, aber auch andere völkerrechtliche Verträge, wie zB die Wiener Diplomatenkonvention, die Wiener Konsularkonvention oder die von Österreich abgeschlossenen Amtssitzabkommen, und
2. die Angelegenheit fällt nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde.
Im Anhang sind beispielhaft Fälle der Zuständigkeit und der Unzuständigkeit nach § 13a AVOG angeführt.
2 Vereinheitlichte Weiterleitung von Entlastungsanträgen:
Zur Erreichung einer möglichst einfachen Handhabung wird angeordnet, dass - wenn in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder einer zu einem DBA ergangenen Durchführungsverordnung die Weiterleitung durch die Behörden vorgesehen ist - ab sofort die "hinausgehenden" Anträge auf Entlastung von Auslandssteuern auf der Grundlage von DBAs (Ansässigkeitsbestätigungen) ohne Zwischenschaltung der Finanzlandesdirektionen ("von Amt zu Amt") unmittelbar dem Finanzamt Eisenstadt zuzuleiten sind, das die Weiterleitung an die zuständige ausländische Behörde besorgt.
3 Drucksorten:
Die derzeit aufgelegten Drucksorten werden durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eigenverantwortlich weiterbetreut. Das Bundesministerium für Finanzen hat gegen die Weiterverwendung "alter" Drucksorten keine grundsätzlichen Bedenken.
4. Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des BM Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden. Tz 2 und die nachfolgend verfügte Erlassaufhebung stellen eine Weisung an die Finanzlandesdirektionen und Finanzämter dar.
Der nicht im AÖF veröffentlichte Erlass des BM Finanzen vom 30. Juni 1992, 04 0101/64-IV/4/92, mit dem die bundesweite Zuständigkeit für die KESt-Erstattungsanträge und die "hinausgehenden" Anträge auf die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland übertragen worden war, wird aufgehoben.
Dieser Erlass wird im AÖF veröffentlicht.
21. März 2000
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Weiterleitung, Drucksorten |
Verweise: | § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |