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Home Office für deutschen Arbeitgeber

BMFH 778/1-IV/4/9924.1.20002000

EAS 1590

Ist ein Dienstnehmer einer deutschen GMBH in Österreich ansässig und arbeitet er hier für seinen deutschen Arbeitgeber in seinem in der inländischen Wohnung gelegenen "home office", dann wird zunächst zu klären sein, ob dieses "home office" eine inländische Betriebstätte des deutschen Arbeitgebers darstellt. Für lohnsteuerliche Belange gilt gemäß § 81 Abs.2 EStG für einen ausländischen Arbeitgeber jede "feste örtliche .... Einrichtung als Betriebstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient". Es ist sonach nicht erforderlich, daß diese Räumlichkeiten dem Arbeitgeber gehören oder daß sie an ihn vermietet worden sind; es ist lediglich erforderlich, daß in diesen Räumlichkeiten die Tätigkeit des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Es deutet daher alles darauf hin, daß Räumlichkeiten einer Wohnung, die als "home office" bezeichnet werden, diese Kriterien erfüllen. Allerdings kann im ministeriellen EAS-Auskunftsverfahren keine bindende Entscheidung darüber getroffen werden, ob in einem konkreten Fall eine derartige Lohnsteuerbetriebstätte gegeben ist, da dies Sachverhaltsfeststellungen erfordert, die dem zuständigen Finanzamt vorbehalten werden müssen (z.B. ob nach Art der ausgeübten Tätigkeit davon auszugehen ist, daß tatsächlich bestimmte Räume der Wohnung dauerhaft als Arbeitsstätte anzusehen sind).

Sollte der deutsche Arbeitgeber in Österreich eine Betriebstätte unterhalten, dann wird hiedurch gemäß § 47 EStG seine Lohnsteuerabzugspflicht in Österreich begründet. Überlegungen, ob die Lohnauszahlungen im Wege einer österreichischen "Treuhandfirma" abgewickelt werden sollten, um von der bisherigen steuerlichen Erfassung im Wege der Einkommensteuerveranlagung auf das Lohnsteuerabzugsverfahren umzustellen, sind diesfalls entbehrlich.

Wurde in der Vergangenheit trotz nunmehr erkannter Lohnsteuerabzugspflicht die steuerliche Erfassung im Wege einer Einkommensteuerveranlagung vorgenommen, dann wird zu empfehlen sein, die Umstellungsproblematik mit dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt abzuklären. Seitens des BM für Finanzen würde unter solchen Gegebenheiten jedenfalls kein Einwand zu erheben sein, wenn man im Rahmen der Sachverhaltsbeurteilung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Lohnsteuer-Betriebstättenkriterien erst ab jenem Jahr vorliegen, das dem letztveranlagten Kalenderjahr folgt.

24. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Betriebstätte

Stichworte