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Wohnsitzverlegung einer Stiftungsbegünstigten nach Deutschland

BMFH 779/1-IV/4/9924.1.20002000

EAS 1591

Unter Z. 4 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 1. Juni 1994 wurde folgende Übereinkunft getroffen:

"Sind in Deutschland ansässige Personen Begünstigte oder Letztbegünstigte österreichischer Privatstiftungen, findet eine Zurechnungsbesteuerung auf der Grundlage von § 15 des deutschen Außensteuergesetzes statt, wenn diese Stiftung als "Familienstiftung" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung gestaltet ist. In anderen Fällen kommt eine Zurechnungsbesteuerung nur dann vor, wenn dem Begünstigten oder Letztbegünstigten durch besondere Vorkehrungen eine derartige Einflußnahme auf die Gestion der Stiftung zukommt, daß er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "Beteiligter" an dieser Stiftung anzusehen ist. Falls es sich bei dem Stiftungsvermögen um österreichisches Vermögen handelt, so kann in besonders gelagerten Fällen (z.B. ein Begünstigter verlegt seinen Wohnsitz aus Österreich nach Deutschland) im Rahmen eines Verständigungsverfahrens eine Prüfung dahingehend angestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Zurechnungsbesteuerung in Deutschland auf der Grundlage der Prinzipien des DBA unterbleiben kann."

Wurde daher von den Eltern und ihren drei Töchtern vor Jahren eine österreichische Privatstiftung errichtet, der ausschließlich inländische Vermögenswerte ohne jeden Bezug zu Deutschland zugewidmet worden sind, und hat in der Folge eine der Töchter anläßlich einer beruflichen Entsendung nach Deutschland dort einen deutschen Staatsbürger geheiratet, dann ist ein derartiger Fall nach Auffassung des BM für Finanzen geradezu Musterbeispiel dafür, daß Einkünfte der vom Schutz des österreichisch-deutschen DBA erfaßten österreichischen Stiftung nicht fiktiv als Einkünfte der Stiftungsbegünstigten erfaßt werden.

Sollte im Anschluß an die Verehelichung der Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegt werden, dann steht Deutschland allerdings sowohl nach dem derzeitigen wie auch nach dem künftigen Doppelbesteuerungsabkommen das unangefochtene Recht zu, den tatsächlich Zufluß der Stiftungszuwendungen der deutschen Besteuerung zu unterziehen.

24. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Familienstiftung, Zurechnungsbesteuerung

Stichworte