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Mit-Stiftung durch Österreicherin mit Wohnsitz in Deutschland

BMFR 224/2-IV/4/0010.7.20002000

EAS 1684

Unter Z. 4 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 1. Juni 1994 wurde folgende Übereinkunft getroffen:

"Sind in Deutschland ansässige Personen Begünstigte oder Letztbegünstigte österreichischer Privatstiftungen findet eine Zurechnungsbesteuerung auf der Grundlage von § 15 des deutschen Außensteuergesetzes statt, wenn diese Stiftung als "Familienstiftung" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung gestaltet ist. In anderen Fällen kommt eine Zurechnungsbesteuerung nur dann vor, wenn dem Begünstigten oder Letztbegünstigten durch besondere Vorkehrungen eine derartige Einflußnahme auf die Gestion der Stiftung zukommt, daß er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "Beteiligter" an dieser Stiftung anzusehen ist. Falls es sich bei dem Stiftungsvermögen um österreichisches Vermögen handelt, so kann in besonders gelagerten Fällen (z.B. ein Begünstigter verlegt seinen Wohnsitz aus Österreich nach Deutschland) im Rahmen eines Verständigungsverfahrens eine Prüfung dahingehend angestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Zurechnungsbesteuerung in Deutschland auf der Grundlage der Prinzipien des DBA unterbleiben kann."

In dieser Verständigungsvereinbarung kommt zum Ausdruck, dass die Anwendung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung in jenen Fällen durch das österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens nicht berührt wird, in denen sich Deutschland gegen eine steuermotivierte Verlagerung deutscher Vermögenswerte in österreichische Privatstiftungen absichert. Deutschland hat im Rahmen der damaligen Verständigungsgespräche allerdings keine generelle Zusage abgegeben, dass es in allen anderen Fällen, in denen österreichisches Vermögen von österreichischen Familien in österreichische Stiftungen eingebracht wird, ohne weiteres bereit ist, auf eine steuerliche Erfassung von Stiftungseinkünften in den Händen von in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu verzichten. Rechtsicherheit wird daher in solchen Fällen nur im Wege eines Verständigungsverfahrens erzielbar sein, wenn darin der deutschen Seite gegenüber einwandfrei aufgezeigt werden kann, dass die Anwendung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nicht einer Vermeidung deutscher Steuerflucht dient, sondern sich als eine der europäischen Niederlassungsfreiheit zuwiderlaufende steuerliche Benachteiligung einer Wohnsitznahme in Deutschland erweisen würde, sodass in solchen Fällen Einkünfte einer juristischen Person in Österreich (Einkünfte der österreichischen Privatstiftung), die in Deutschland über keine Betriebstätte verfügt, gemäß Art. 4 DBA-Deutschland vor dem deutschen Steuerzugriff geschützt bleiben müssen.

10. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

deutsches Außensteuergesetz, Außensteuergesetz (deutsches), Familienstiftung, Steuerflucht

Stichworte