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Liechtensteinische Personalgestellung

BMFE 25/3-IV/4/0010.7.20002000

EAS 1683

Errichtet ein Grazer Unternehmen in einem deutschen Lagerhaus eine computerunterstützte Regaleinrichtung und wird in diesem Zusammenhang ein in der Nähe von Graz wohnhafter Leiharbeiter eines liechtensteinischen Personalgestellungsunternehmens in Deutschland eingesetzt (3 Entsendungen: vom 1.1. bis 31.3. und vom 13.6. bis 31.12. und vom 14.1. bis 29.9. des Folgejahres), dann ist vorweg zu klären, ob diese (ungewöhnliche) Konstruktion im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise steuerlich anzuerkennen ist, oder ob als wahrer Arbeitgeber das österreichische Unternehmen und nicht das liechtensteinische Personalgestellungsunternehmen anzusehen ist. Zu dieser sachverhaltsabhängigen Frage kann im EAS-Verfahren nicht Stellung genommen werden.

Sollte tatsächlich der (unwahrscheinliche) Fall vorliegen, dass das liechtensteinische Unternehmen als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen ist, dann wäre die von ihm dem österreichischen Unternehmen in Rechnung gestellte Arbeitsgestellungsvergütung in Österreich gemäß Art. 7 DBA-Liechtenstein von der Besteuerung zu entlasten, wenn eine liechtensteinische Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt.

Die dem Arbeitnehmer von seinem liechtensteinischen Arbeitgeber zufließenden Bezüge unterliegen gemäß Artikel 9 Abs. 1 des DBA-Ö/Deutschland der deutschen Besteuerung und sind gemäß Artikel 15 Abs. 1 dieses Abkommens in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG kann nicht zur Anwendung kommen, da diese eine Entsendung von "Arbeitnehmern inländischer Betriebe" voraussetzt; diese Tatbestandsvoraussetzung wird von einem Arbeitnehmer eines ausländischen Personalgestellungsunternehmens nicht erfüllt; allerdings führt das Zusammenwirken der Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein und mit Deutschland, wie erwähnt, ebenfalls zu einer Steuerfreistellung.

Doch auch dann, wenn das österreichische Unternehmen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber des entsandten Arbeiters anzusehen ist, müßte in Österreich Steuerfreistellung gewährt werden, da die Aufenthalte des Arbeitnehmers in Deutschland in beiden Jahren die 183-Tage-Grenze des Art. 9 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland übersteigen und sonach auch bei dieser Sachverhaltsbeurteilung das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Bezügen bei Deutschland liegt.

10. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

wirtschaftliche Betrachtungsweise, Ansässigkeitsbescheinigung, 183-Tage-Frist

Stichworte