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Gesellschaftergeschäftsführer liechtensteinischer Gesellschaften

BMFB 717/1-IV/4/0012.6.20002000

EAS 1671

Das BM für Finanzen geht davon aus, dass gegenüber allen Staaten, die keine gegenteilige Ansicht vertreten, die innerstaatliche Umqualifizierung der Gesellschaftergeschäftsführerbezüge in solche aus selbständiger Arbeit auch bei den vor 1982 abgeschlossenen Abkommen nicht mehr die Anwendung der Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit, sondern jener für selbständige Arbeit zur Folge hatte. Lediglich im Verhältnis zur Schweiz wurde bisher eine gegenteilige Verständigungsregelung getroffen (AÖFV. Nr. 153/1992). Die besonderen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein haben das BM für Finanzen veranlasst bereits unter EAS.296 davon auszugehen, dass dieser von der Schweiz gewünschten Abkommensinterpretation auch auf liechtsteinischer Seite gefolgt werden würde (EAS 1272). Die Geschäftsführerbezüge eines in Österreich ansässigen Gesellschaftergeschäftsführers einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft fallen daher unter Artikel 15 DBA-Liechtenstein, sodass gemäß Artikel 23 des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens das österreichische Besteuerungsrecht daran aufrechterhalten wird; eine allfällige liechtensteinische Steuer wäre auf die österreichische Steuer anzurechnen.

Gewinnausschüttungen, die der Gesellschaftergeschäftsführer von seiner liechtensteinischen Kapitalgesellschaft erhält, unterliegen gemäß Artikel 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 des Abkommens ebenfalls der österreichischen Besteuerung, wobei auch hier eine nach liechtensteinischem Recht in Höhe von 4% erhobene Quellensteuer in Österreich anzurechnen ist. Die Anwendung des Hälftesteuersatzes ist gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 lit. a auf Gewinnausschüttungen ausländischer Gesellschaften nicht anzuwenden.

Sollte die Beteiligung an der liechtensteinischen Gesellschaft in eine österreichische Kapitalgesellschaft eingebracht werden und sollten folglich die liechtensteinischen Gewinnausschüttungen nicht direkt dem österreichischen Steuerpflichtigen, sondern der österreichischen Kapitalgesellschaft zufließen, dann wäre Liechtenstein ebenfalls berechtigt, die 4%ige Quellenbesteuerung vorzunehmen. Die Gewinnausschüttung der liechtensteinischen Gesellschaft wäre nach Maßgabe des § 10 KStG in Österreich von der Besteuerung freizustellen und im Fall der Weiterausschüttung an den österreichischen Beteiligten käme die 25%ige Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung zur Anwendung.

12. Juni 2000
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 23 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 10 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
§ 37 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Hälftesteuersatz

Verweise:

EAS 296
EAS 1272
BMF 19.03.1992, 04 4283/1-IV/4/92, AÖF Nr. 153/1992

Stichworte