vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Auslegungsfragen zum neuen DBA-Russland

BMFP 571/1-IV/4/0012.6.20002000

EAS 1676

Beachte:
Das am 13. April 2000 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation ist am 30. Dezember 2002 in Kraft getreten.

 

Das am 13. April 2000 in Moskau unterzeichnete österreichisch-russische Doppelbesteuerungsabkommen sieht in Artikel 10 die Verpflichtung vor, für qualifizierte Konzerndividenden die Quellenbesteuerung auf 5% herabzusetzen. Wichtigste Voraussetzung für die Erlangung der Quellensteuerermäßigung ist :

a) eine unmittelbare Beteiligung mit mindestens 10% am Kapital der russischen Gesellschaft und

b) eine Mindestbeteiligung daran in Höhe von 100.000 US Dollar.

Wenngleich das Abkommen selbst keine Bestimmung über das Auslegungserfordernis nach den Grundsätzen des Kommentars zum OECD-Musterabkommen enthält, so ist die Maßgeblichkeit der OECD-Auffassungen für das Verständnis der Abkommensbestimmungen dennoch in einer Verhandlungsniederschrift von russischer Seite bestätigt worden.

Für die Beurteilung der Frage, was unter dem Ausdruck "Kapital" zu verstehen ist, wird daher auf Z. 15 des OECD-Kommentars zu Art. 10 OECD-MA zurückzugreifen sein. Darnach ist unter diesem Ausdruck "grundsätzlich das Kapital im gesellschaftsrechtlichen Sinne zu verstehen. Sonstiges Vermögen der Gesellschaft, insbesondere die Reserven, sind nicht einzubeziehen." Der Wert von Darlehen oder anderen Mitteln, die nach dem Gesellschaftsrecht nicht als Kapital gelten, deren Erträge aber nach innerstaatlichem Recht oder innerstaatlicher Praxis (Unterkapitalisierung, Gleichstellung von Darlehen und Gesellschaftskapital) nach Artikel 10 als Dividenden behandelt werden, sind nach OECD-Auffassung aber auch als "Kapital" anzusehen.

Werden Darlehenszinsen auf Grund russischer innerstaatlicher Unterkapitalisierungsbestimmungen teilweise als Dividenden behandelt (dies stellt idR keinen Abkommensverstoß dar, siehe Z. 25 des OECD-Kommentars zu Art. 10 OECD-MA), dann ist diese Umqualifizierung im allgemeinen für Österreich bindend (Art. 10 Abs. 3 des Abkommens). Diese Bindungswirkung erstreckt sich aber ausschließlich nur auf die Anwendung des Abkommens (Anrechnungsverpflichtung für die 5%ige russische Quellensteuer), hat aber keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Kapitalerträge nach österreichischem inländischen Recht. Wird der Darlehensvertrag nach österreichischem Steuerrecht steuerlich anerkannt, dann sind die bei der österreichischen Muttergesellschaft zufließenden Zinsen insgesamt steuerpflichtig, wobei aber die russische Dividendensteuer im abkommensgemäß begrenzten Rahmen auf die österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen ist.

12. Juni 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003

Schlagworte:

Konzerndividenden, Quellenbesteuerung, Gesellschaftskapital, stille Reserven, Unterkapitalisierung

Verweise:

Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte