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Auslandsverluste in Betriebstätten und Tochtergesellschaften

BMF04 2542/5-IV/4/008.5.20002000

EAS 1654

Erzielt eine inländische GMBH im Jahr 1 einen inländischen Gewinn von 5 Mio S. und erleidet sie im gleichen Jahr im Ausland einen Verlust von ebenfalls 5 Mio S (betriebliches Gesamtergebnis ist sonach : 0) dann fällt im Jahr 1 keine inländische Steuer an, gleichgültig, ob dieser Verlust in einer deutschen Betriebstätte (DBA mit Freistellungsmethode und Anwendung des negativen Progressionsvorbehaltes) oder einer italienischen Betriebstätte (DBA mit Anrechnungsmethode und Vornahme des Verlustausgleiches) angefallen ist. Dreht sich dieses Verhältnis im Jahr 2 in der Weise um, dass im Inland ein Verlust von 5 Mio S und im Ausland ein Gewinn von 5 Mio S anfällt (wieder beträgt sonach das betriebliche Gesamtergebnis : 0), dann wäre ebenfalls sowohl im "Italienfall" wie auch im "Deutschlandfall" keine inländische Steuer vorzuschreiben. Ob Italien im Jahr 2 bei der italienischen Besteuerung den Betriebstättenverlustvortrag zulässt, richtet sich nach italienischem Recht. Das Diskriminierungsverbot des DBA-Italien wird jedenfalls auf österreichischer Seite zurzeit so ausgelegt, dass Italien hiezu abkommensrechtlich nicht verpflichtet ist.

Es ist einzuräumen, dass dann, wenn die genannten ausländischen Betriebsergebnisse nicht in ausländischen Betriebstätten, sondern in ausländischen Tochtergesellschaften anfallen, nicht nur im "Deutschlandfall", sondern auch im "Italienfall" erreicht wird, dass angesichts des Umstandes, dass in den beiden Jahren per Saldo kein Gewinn erwirtschaftet worden ist, auch in keinem der beiden Staaten Steuer anfällt, weil diesfalls auch im Italienfall die Verlustvortragsmöglichkeit gesichert erscheint.

08. Mai 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Stichworte