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Britischer Private Equity Fonds

BMFE 12/13-IV/4/008.5.20002000

EAS 1642

 

Wird von einer österreichischen Beteiligungsverwaltungs-AG in Großbritannien in der Rechtsform einer britischen Personengesellschaft (Limited Partnership) ein Fonds aufgelegt, über den sich in europäischen Ländern ansässige Investoren an österreichischen Kapitalgesellschaften bis zu 40% beteiligen können, dann ist zunächst zu klären, ob es sich bei der britischen Personengesellschaft um eine vermögensverwaltende Mitunternehmerschaft handelt. Sollte diese Frage zu bejahen sein, vor allem weil eine Vergleichbarkeit mit dem Vermögensmanagement eines Investmentfonds gegeben ist (BMF, RdW 1994, 420) und auch nicht im geringen Umfang gewerbliche Betätigung vorliegt (VwGH 29.11.1994, 93/14/0150) und sollten sich die Investoren in diesem Fall im Rahmen ihres Privatvermögens an der britischen Personengesellschaft beteiligen, dann erzielen sie nach österreichischem Recht teils Einkünfte aus Kapitalvermögen, teils - bei Veräußerung von Beteiligungen - sonstige Einkünfte. Die Räumlichkeiten der österreichischen Beteiligungsverwaltungs-AG, in denen das Vermögensmanagement für die britische Personengesellschaft besorgt wird, würden diesfalls weder nach § 29 BA0 noch nach DBA-Recht inländische Betriebstätten der britischen Personengesellschaft (genauer: der Gesellschafter der britischen Personengesellschaft) darstellen; spekulative Gewinne aus der Veräußerung der von der britischen Personengesellschaft gehaltenen inländischen Beteiligungen würden folglich nur dann der inländischen Steuerpflicht unterliegen, wenn die Beteiligungsgrenze von 10% (§98 Z 8 EStG) überschritten wird und für Gewinnausschüttungen kämen die Quellensteuerentlastungen nach den jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung.

Beteiligen sich allerdings die Investoren im Rahmen ihres Betriebsvermögens (zB als Kapitalgesellschaften aus EU-Ländern) an der britischen Personengesellschaft, dann liegt zurzeit nach wie vor noch keine gesicherte innerstaatliche Beurteilung zu der Frage vor, ob in Österreich wegen der in diesem Fall vorliegenden Erzielung von betrieblichen Einkünften der ausländischen Investoren eine inländische Betriebstätte gegeben ist (Hinweis auf EAS 1266); denn es ist nach wie vor fraglich, ob Einrichtungen, die lediglich der Erzielung von betrieblichen Passiveinkünften dienen, dem für die Betriebstätteneigenschaft maßgebenden funktionalen Erfordernis gerecht werden, demzufolge in diesen Räumlichkeiten "ein Betrieb umgehen" muss (BFH 7.6.1966, BStBl III 1966, 567 und BAO Großkommentar Stoll, Orac 1994, S. 387); die Einrichtungen müssen unmittelbar der Ausübung eines Betriebes dienen (Ritz, BAO Anm 4 zu § 29).

Sollte der Fall so gelagert sein, dass in den inländischen Räumlichkeiten keine Dienstnehmer der britischen Personengesellschaft tätig sind, sondern dass die britische Personengesellschaft (genauer: die Gesamtheit ihrer Gesellschafter) die inländische Beteiligungsverwaltungs-AG mit der Verwaltung ihres Vermögens beauftragt hat, dann wären die Räumlichkeiten der inländischen Managementgesellschaft nur ihre eigenen Betriebstätten und nicht jene der Personengesellschaft (bzw. der dahinterstehenden Gesellschafter).

Fälle der vorliegenden Art lassen sich im übrigen auch in der Weise lösen, dass - solange keine gesicherte inländische Beurteilung gegeben ist - die in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten gegebenen Betriebstättendefinitionen in Übereinstimmung mit der Auslegung der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten interpretiert werden. Sollte daher zB die niederländische Steuerverwaltung bei niederländischen Investoren keinen Bestand einer österreichischen Betriebstätte als gegeben annehmen, dann bestünden keine Bedenken, diese Auffassung auch der Besteuerung in Österreich zugrundezulegen und folglich gemäß dem DBA-Österreich/Niederlande die niederländischen Investoren von den Veräußerungsgewinnen in Österreich steuerfrei zu stellen.

08. Mai 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

vermögensverwaltende Mitunternehmerschaft, Gewinnausschüttung, Managementgesellschaft, Betriebstätte

Verweise:

VwGH 29.11.1994, 93/14/0150
EAS 1266

Stichworte