EAS 1774
Bezieht ein zugezogener ehemaliger Dienstnehmer eines schweizerischen Konzerns von einer schweizerischen Konzerngesellschaft - die funktional einer österreichischen Pensionskasse vergleichbar ist - eine Pension, dann fallen solche Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Anwendung der für Gegenleistungsrenten nach § 29 EStG maßgebenden Besteuerungsgrundsätze kommen in einem solchen Fall nicht zur Anwendung; vielmehr sind die schweizerischen Pensionskassen-Pensionen - soferne keine gesetzliche Beitragsverpflichtung hiefür bestanden hat - gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG nur mit 25% zu erfassen.
Auf der Ebene des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens ist nach Auffassung des BM für Finanzen eine Pension, die von einer zum Arbeitgeber-Konzernverbund gehörenden Pensionskasse ausgezahlt wird, dem Begriff der "Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit" im Sinn von Artikel 18 DBA-Schweiz zuzuordnen; und zwar auch dann, wenn diese Pension zu 60% aus Beitragsleistungen des nunmehrigen Pensionsbeziehers und zu 40% aus Veranlagungserträgen und anderen Finanzierungskomponenten stammt. Die Pension ist folglich in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen.
05. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Renten |
Verweise: | § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |