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Errichtung und Vermarktung von inländischen Eigentumswohnungen

BMFF 35/2-IV/4/0014.2.20002000

EAS 1601

Hat sich eine deutsche KG (Bauunternehmen, das Eigentumswohnhäuser in Österreich errichtet) dadurch mit einer deutschen Hausverwaltungs-GmbH verbunden, dass sie diese als atypisch stillen Gesellschafter aufgenommen hat und wird der aus dem Österreich-Geschäft erzielte gewerbliche Gewinne im Verhältnis 50:50 mit dieser deutschen GmbH (die sich in ihrem deutschen Stammhaus um die Vermarktung der Wohnungen in Deutschland und Holland gekümmert hat) geteilt, dann ist zunächst festzustellen, ob diese deutsche Mitunternehmergemeinschaft (KG-Gesellschafter und atypisch still beteiligte GMBH) durch die Bautätigkeit in Österreich eine Baubetriebstätte (länger als 12 Monate andauernde Bauausführung) begründet hat. Trifft dies - auf der Ebene der Mitunternehmergemeinschaft - zu, dann unterliegen alle Partner dieser Mitunternehmergemeinschaft der Besteuerung in Österreich. Ob eine Baubetriebstätte auch auf der Ebene der Partner einer Personengesellschaft besteht ist nach den Erkenntnissen des OECD-Partnership Reports (Z. 81) nicht relevant. Nach Auffassung des BM für Finanzen müsste diese Betrachtungsweise nicht nur für Komplementär und Kommanditisten, sondern auch für den atypisch still beteiligten Gesellschafter gelten; wobei angenommen wird, dass die atypisch stille Beteiligung offenbar als Unterbeteiligung bei allen KG-Gesellschaftern zu werten sein wird.

Steht fest, dass sämtliche Beteiligten der KG der inländischen Besteuerung unterliegen, dann wird in einem zweiten Schritt festzustellen sein, welche Teile des erzielten Gewinnes in Österreich und welche in Deutschland der Besteuerung zuzuführen sind. Denn das Österreich-Projekt wird durch Aktivitäten in den deutschen Stammhäusern der Beteiligten und in der österreichischen Baubetriebstätte ausgeübt, sodass ein Gewinnaufteilungsverfahren erforderlich ist. Diese Gewinnaufteilung wird auf der Grundlage der Funktionen vorzunehmen sein, die in der österreichischen Baubetriebstätte und in den deutschen Stammhäusern ausgeübt worden sind. Hiebei wird auch zu berücksichtigen sein, welche Funktionen das inländische Hausverwaltungsbüro der genannten deutschen GmbH ausübt.

Aus Sicht des BM für Finanzen empfiehlt sich in Fällen dieser Art, dass von Unternehmensseite ein Gewinnaufteilungsvorschlag unterbreitet und in der Folge mit dem zuständigen deutschen und österreichischen Finanzamt abgestimmt wird. Sollte sich hiebei ein Besteuerungskonflikt anbahnen, wird naheliegen, eine Problemlösung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens zu beantragen; dieser Antrag müsste - da es sich um in Deutschland ansässige Abgabepflichtige handelt - beim deutschen Bundesministerium der Finanzen eingebracht werden.

14. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 21 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Baubetriebstätte, Bauausführung, Gewinnaufteilungsverfahren, Gewinnaufteilungsvorschlag, Verständigungsverfahren

Stichworte