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Orchestergastspiele in den Niederlanden

BMFW 647/1-IV/4/009.10.20002000

EAS 1738

Tritt ein österreichisches Orchester bei einem Gastspiel in den Niederlanden auf, dann steht den Niederlanden gemäß Artikel 18 des DBA-Niederlande das Recht zu, die für dieses Gastspiel von den Dienstnehmer-Orchesterkünstlern bezogenen Vergütungen der Besteuerung zu unterziehen. Wenn in einem solchen Fall die Niederlande 75% der Gesamtvergütung als Lohnbezug der fast 100 Orchestermitglieder ansehen und folglich den Orchesterbetreiber für eine davon mit 25% pauschal bemessene Lohnsteuer als Haftenden in Anspruch nehmen, so kann dieser Vorgangsweise auf der Grundlage des bestehenden DBAs nicht entgegengetreten werden. Denn gemäß Z. 10 des OECD-Kommentars zu Art. 17 des OECD-MA richtet sich die Art der Wahrnehmung des abkommensgemäß zustehenden Besteuerungsrechtes nach nationalem Recht. Beträgt daher die niederländische Abzugssteuer rund 300.000 S dann wird hiedurch in pauschaler Betrachtung jedes Orchestermitglied mit etwa S 3.000 getroffen. Beläuft sich die tatsächlich ausgezahlte Vergütung jedes einzelnen Musikers auf netto S 7.000,- dann ergibt sich sonach aus österreichischer Sicht eine niederländische Steuerbelastung der in Höhe von S 10.000 erzielten Einnahmen (7.000 + 3.000) von etwa 30%. Die Musiker sind gemäß Artikel 18 i.V. mit Art. 24 Abs. 3 DBA-Niederlande mit diesen Gastspiel-Einkünften in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Da es sich bei der niederländischen Besteuerung um eine Steuer der einzelnen Musiker handelt, wäre eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuerschuld des Orchesterbetreibers nicht sachgerecht.

09. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 24 Abs. 3 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

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