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Rentenbezug aus Deutschland

BMFSt 272/1-IV/4/009.10.20002000

EAS 1735

Werden von einem Zahnarzt nach Aufgabe seiner Praxisarbeit und nach einem Zuzug nach Österreich folgende drei Renten aus Deutschland bezogen :

dann wird auf Folgendes Bedacht zu nehmen sein :

Kann in Bezug auf die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft gezahlten Rente eine Bescheinigung beigebracht werden, dass diese Rente als "Bezug aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinn von Art. 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens" anzusehen ist, dann ist diese Rente gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Abkommens unter Progressionsvorbehalt in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Da es um Qualifikationsfragen nach deutschem Steuerrecht geht, müsste eine solche Bescheinigung auf deutscher Seite von der rentenzahlenden Stelle oder von der deutschen Finanzverwaltung ausgestellt werden.

Gleiches gilt für die Unfallrente; sollte eine solche Bescheinigung in Bezug auf die Unfallrente der Berufsgenossenschaft nicht beigebracht werden können, dann wäre die Unfallrente nach geltendem Recht in Österreich steuerpflichtig (es sei denn, dass es sich hiebei um eine gesetzliche Unfallversorgung auf deutscher Seite handelt, die der österreichischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht. Sollte auf deutscher Seite bestätigt werden, dass die Unfallrente Ausfluss einer gesetzlichen Unfallversorgung ist, dann könnte das BMF bei Vorlage einer Basisinformation über diese Unfallversorgung eine Prüfung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit der inländischen Unfallversorgung anstellen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der in Österreich laufenden Steuerreformbestrebungen ab 2001 auch in den Fällen einer gesetzlichen Unfallversorgung eine Steuerpflicht angestrebt wird.

Handelt es sich bei der Berufsunfähigkeitsrente der Alten Leipziger Versicherung um eine Rente, durch die der Verdienstentgang infolge der seinerzeit eingetretenen Erwerbsminderung abgegolten wird, dann liegen gemäß § 32 Z. 1 EStG steuerpflichtige Einkünfte aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit in Deutschland vor. Da der Betrieb (die Zahnarztpraxis) ausschließlich in Deutschland gelegen war, könnte auf deutscher Seite auf der Grundlage von Artikel 8 des Doppelbesteuerungsabkommens Anspruch auf Besteuerung erhoben werden. Sollte dies zutreffen - diesbezüglich wären entsprechende Feststellungen auf deutscher Seite zu treffen - dann wäre Österreich bereit, diese Rente (unter Progressionsvorbehalt) korrespondierend von der Besteuerung freizustellen.

09. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 32 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk (Deutschland), Unfallrente einer Berufsgenossenschaft (Deutschland), Berufsunfähigkeitsrente der Alten Leipziger Versicherung (Deutschland), gesetzliche Unfallversorgung, Einkünfte aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit

Stichworte