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Anrechnung von progressionsabhängigen Auslandssteuern

BMF04 2182/3-IV/4/0028.8.20002000

EAS 1713

Wird ein britischer Dienstnehmer von seinem britischen Arbeitgeber für zwei Jahre nach Österreich entsandt, dann sind seine britischen Bezüge mangels einer inländischen Lohnsteuerbetriebstätte (§ 81 EStG) in Österreich im Veranlagungsweg zu erfassen. Großbritannien ist gemäß Artikel 24 Abs. 2 des DBA-Großbritannien verpflichtet, die österreichische Steuer auf die britische anzurechnen.

Geht der britische Dienstnehmer mit einer österreichischen Firma während seines Österreich-Aufenthaltes ein zweites Dienstverhältnis ein, dann erhöhen die Einkünfte aus diesem zweiten Dienstverhältnis den auf die Einkünfte aus dem ersten Dienstverhältnis entfallenden Durchschnittsteuersatz. Sollte der britische Dienstnehmer nach britischem innerstaatlichen Recht mit den Einkünften aus dem zweiten österreichischen Dienstverhältnis in Großbritannien nicht besteuert werden und müsste daher von Österreich eine Bestätigung darüber ausgestellt werden, welche österreichische Steuer auf die von der britischen Firma (erstes Dienstverhältnis) gezahlten Bezüge entfällt, dann würden hiezu die laufenden Einkünfte aus Großbritannien mit dem (durch die Einkünfte aus dem zweiten Dienstverhältnis erhöhten) Durchschnittsteuersatz zu multiplizieren sein.

28. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 24 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Dienstnehmerentsendung, Lohnsteuerbetriebstätte, Durchschnittsteuersatz

Stichworte