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Inländische KG-Geschäftsführerbezüge nach Wohnsitzverlegung nach Russland

BMF04 4382/5-IV/4/0028.8.20002000

EAS 1712

 

Wurde ein österreichischer Staatsbürger im Jahr 1990 von seinem österreichischen Arbeitgeber als Projektleiter nach Russland entsandt, hat er sich aber in der Folge in Russland selbständig gemacht, eine eigene Wohnung in Russland gekauft sowie ein eigenes russisches Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegründet und haben sich daraufhin seine Österreich-Aufenthalte bereits durch drei Jahre hindurch auf jährlich rund 20 Tage beschränkt und liegen weiters keine Anhaltspunkte für eine baldige Aufgabe der Russland-Aktivitäten und eine Rückkehr nach Österreich vor, dann spricht ein derartiges Sachverhaltsbild dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Russland verlagert hat. Dies auch dann, wenn die Ehegattin weiterhin in Österreich lebt und die Kinder (mit bereits eigenen Familien) ebenfalls in Österreich leben und wenn zur Unterstützung der wirtschaftlichen Russlandaktivitäten eine österreichische GmbH & Co KG gegründet worden ist, deren Kommanditist und Geschäftsführer der genannte österreichische Staatsbürger ist. Allerdings müsste eine derartige Sachverhaltsbeurteilung von den Steuerverwaltungen beider Staaten übereinstimmend getroffen werden (Beibringung einer russischen Ansässigkeitsbescheinigung auf Vordruck ZS-SU2).

Das geschilderte Sachverhaltsbild spricht allerdings dagegen, dass in Österreich beschränkte Steuerpflicht eingetreten ist. Denn auch ein abgeleiteter Wohnsitz ist ein Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO. Von einem abgeleiteten Wohnsitz spricht man dann, wenn zB ein Ehegatte aufgrund eherechtlicher Bestimmungen (siehe § 90 Abs. 1 ABGB) in der Wohnung des anderen Ehegatten zum Wohnen berechtigt ist, was auf eine eheliche Wohnung zutrifft (vgl. VwGH 20.9.1977, 1080/77 ÖStZB 1978/4/51 und VwGH 11.12.1978, 2019/78, ÖStZB 1979/13, 14/172), und wodurch er Mitbesitzer der ehelichen Wohnung wird. Solange kein Fall einer gesonderten Wohnungsnahme im Sinne des § 92 Abs. 2 allenfalls iVm Abs. 3 ABGB vorliegt und auch sonst keine Umstände auf eine dauernde Trennung verbunden mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes schließen lassen, wobei aus einer selteneren Benützung der ehelichen Wohnung durch einen Ehegatten nicht schon auf die Aufgabe des Besitzwillens geschlossen werden kann (vgl. zB LGZ Wien vom 28.3.1977, MietSlg 29038), wird in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen sein, dass ein im Ausland lebender Ehegatte über einen abgeleiteten Wohnsitz an dem im Inland gelegenen Ort der ehelichen Wohnung verfügt, mag diese Wohnung auch im Eigentum des anderen Ehegatten stehen. Die Frage, ob eheliche Probleme bereits eine solche Intensität angenommen haben, dass von einer tatsächlichen dauernden Trennung und damit von einer tatsächlichen Aufgabe des inländischen Zweitwohnsitzes gesprochen werden kann, ist sachverhaltsabhängig und kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beantwortet werden.

Für die Beantwortung der eigentlichen Frage, ob die von der österreichischen KG bezogenen Geschäftsführerbezüge der österreichischen Besteuerung unterliegen, ist allerdings die Frage des Bestandes oder Nichtbestandes der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht unerheblich. Denn bei den Geschäftsführerbezügen handelt es sich um Vergütungen an den Kommanditisten für eine Tätigkeit im Dienste der Personengesellschaft (und zwar auch dann wenn diese Vergütungen formell als aus einem Dienstverhältnis zur Komplementär-GmbH stammen sollten; siehe VwGH 23.3.1999, 99/14/0026); die Geschäftsführerbezüge bilden damit Anteile an den in den inländischen Betriebstätten der Personengesellschaft erwirtschafteten Gewinnen, die selbst bei beschränkter Steuerpflicht sowohl nach inländischem Recht (§ 98 Z 3 EStG) als auch nach zwischenstaatlichem Recht (Art. 5 DBA-UdSSR) der österreichischen Besteuerung unterliegen. Wegen der in Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens ausdrücklich bestätigten Rückgriffsmöglichkeit auf innerstaatliches Recht können die Geschäftsführerbezüge nicht der Zuteilungsregel des Artikels 11 ("Arbeitslöhne und einige andere Einkünfte natürlicher Personen") zugeordnet werden, die im vorliegenden Fall das Besteuerungsrecht vom Quellenstaat (Österreich) auf den Ansässigkeitsstaat (Russland) übertragen hätte.

28. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 92 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 92 Abs. 3 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 5 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 3 Abs. 2 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

Dienstnehmerentsendung, Wohnung, Vordruck ZS-SU2, Wohnsitz, abgeleiteter Wohnsitz, eherechtliche Bestimmungen, Geschäftsführerbezüge

Verweise:

VwGH 20.09.1977, 1080/77
VwGH 11.12.1978, 2019/78
VwGH 23.03.1999, 99/14/0026

Stichworte