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Lohnsteuerbetriebstätte in der Wohnung des Dienstnehmers

BMF04 0101/25-IV/4/9913.9.20002000

EAS 1705

 

Gemäß § 81 Abs. 2 EStG gilt jede vom Arbeitgeber im Inland unterhaltene Anlage oder Einrichtung als Betriebstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten dient. Ist daher ein Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens in Österreich in seiner eigenen Wohnung für seinen ausländischen Arbeitgeber in einer Art und Weise tätig, dass sich dieser Arbeitgeber hiedurch im Rahmen seiner unternehmerischen Leistungserbringung einer festen Einrichtung mit Betriebstätteneigenschaft in Österreich bedient, hat dies einerseits den Eintritt der beschränkten Einkommen(Körperschaft)steuerpflicht des ausländischen Unternehmens in Österreich zur Folge und löst dies andererseits Lohnsteuerabzugspflicht und Kommunalsteuerpflicht aus. Die Dienstgeberbeitragspflicht für den im Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer ist unabhängig vom Bestand einer inländischen Betriebstätte gegeben.

Der in § 81 EStG verwendete Ausdruck "eine vom Arbeitgeber unterhaltene" Einrichtung kann nicht so verstanden werden, dass die Einrichtung im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder zumindest von ihm angemietet worden sein müsste. Sie kann ihm auch bloß zur Verfügung gestellt werden (wie im Fall eines ausländsichen Beratungsunternehmens; VwGH 21.5.1997, 96/14/0084). Ob betriebstättenbegründende Räumlichkeiten einem ausländischen Unternehmen von einem Dritten oder von seinem eigenen Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, kann hiebei keinen Unterschied machen. Entscheidend ist sonach, ob sich der Arbeitgeber bei seiner Betriebsausübung (die er durch die berufliche Tätigkeit seines Arbeitnehmers bewirkt) in Österreich dieser Einrichtungen bedient; stehen daher einem Arbeitnehmer (und damit auch seinem Arbeitgeber) solche Räumlichkeiten für die Betriebsausübung des Arbeitgeber-Unternehmens in Österreich dauerhaft zur Verfügung, liegt sowohl nach § 29 BAO wie auch nach § 81 EStG eine Betriebstätte vor. In dieser Hinsicht besteht daher kein wesentlicher Unterschied zwischen Betriebstätten nach § 29 BAO und nach § 81 EStG. und es kann aus der Verwendung des Wortes "unterhalten" kein solcher Unterschied konstruiert werden. Dass Betriebstätten auch im Wohnungsverband bestehen können, ist höchstgerichtlich bestätigt (VwGH 25.2.1987, 84/13/0053 betr. einen niederländischen Versicherungsvertreter und VwGH 12.12.1995, 94/14/0060 betr. eine Volksmusikgruppe).

13. September 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Betriebstätte, Wohnung, Lohnsteuerabzugspflicht, Kommunalsteuerpflicht, Dienstgeberbeitragspflicht, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten

Verweise:

VwGH 21.05.1997, 96/14/0084
VwGH 25.02.1987, 84/13/0053
VwGH 12.12.1995, 94/14/0060

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