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Atypisch stille Beteiligung eines Österreichers an einer deutschen vermögensverwaltenden GMBH

BMFE 14/17-IV/4/005.10.20002000

EAS 1728

Ist ein in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger Gesellschafter einer deutschen vermögensverwaltenden GMBH, deren Aufgabe im Halten und Verwalten einer Beteiligung an einer weiteren deutschen AG besteht, und hat sich der Österreicher gleichzeitig an der deutschen GMBH unter steuerlich anerkannten vertraglichen Bedingungen beteiligt, wie diese im Fall unechter stiller Gesellschaften üblich sind, dann wird hiedurch nach österreichischer Rechtsauffassung keine unechte stille Gesellschaft in Form einer Mitunternehmerschaft begründet (BMF-Einzelerledigung SWK 18/1991 A1 257). Der Österreicher erzielt aus seiner Beteiligung an der deutschen GmbH daher ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen; die Räumlichkeiten der deutschen GmbH stellen für ihn damit keine Betriebstätten im Sinn von Artikel 4 des DBA-D dar, sodass alle Einkünfte, die ihm kraft Gesellschafterstellung und kraft der zusätzlich vereinbarten weiteren Ergebnisbeteiligung zufließen, gemäß Artikel 10a und 11 DBA-D der Besteuerung in Österreich unterliegen.

Kann allerdings nachgewiesen werden, dass Deutschland nach seinem inländischen Recht im Fall einer derartigen Konstruktion wegen der kraft Rechtsform bestehenden Gewerblichkeit der Einkünfteerzielung der GMBH von einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft ausgeht und dass folglich in den Räumlichkeiten der deutschen GMBH deutsche Betriebstätten der Mitunternehmerschaft und damit des österreichischen Beteiligten erblickt werden, dann verletzt Deutschland nicht das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen, wenn es die dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne der deutschen Besteuerung unterwirft.

Gestattet das Abkommen solcherart eine steuerliche Erfassung der Einkünfte in Deutschland, dann ist die in Artikel 15 Abs. 1 geforderte Voraussetzung erfüllt, dass das Besteuerungsrecht Deutschland "zugewiesen" worden ist und dass folglich auf österreichischer Seite Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt zu gewähren ist. Eine anderslautende Auslegung des Abkommens hätte einen internationalen Qualifikationskonflikt mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung zur Folge und wäre demzufolge mit Ziel und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens nicht vereinbar.

05. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

unechte stille Gesellschaft, Betriebstätte, Mitunternehmerschaft, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt

Stichworte