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Beratungsleistungen unter Zwischenschaltung einer ungarischen GmbH

BMFW 513/1-IV/4/992.7.19991999

EAS 1479

Werden Beratungsaufträge, von einem österreichischen Großunternehmen formell einer zwei Österreichern gehörenden ungarischen GmbH erteilt, wobei der eine Gesellschafter diese Beratungstätigkeit tatsächlich persönlich selbst erbringt, und zwar formell auf Grund eines Werkvertrages, der aber nicht mit dem Kunden (dem österreichischen Großunternehmen), sondern mit seiner eigenen ungarischen GmbH abgeschlossen wird, wobei er zu 75% in den Räumen des Großunternehmens und zu 25% in seinem eigenen Büro in Österreich arbeitet, dann ist zunächst abzuklären, ob dieser Gestaltung für steuerliche Belange gefolgt werden kann.

Bei der Sachverhaltserhebung wird es vor allem darauf ankommen festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Funktionen die ungarische GmbH tatsächlich erfüllt und ob die Geschäftsleitung der ungarischen GmbH möglicherweise in Österreich gelegen ist. Aus der Bilanz und den Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaft werden hiefür erste Rückschlüsse gewonnen werden können.

Es ist wohl richtig, daß - abweichend von den sonst üblichen OECD-Grundsätzen - die ungarische GmbH selbst dann als in Ungarn ansässig gilt, wenn die Geschäftsleitung in Österreich gelegen wäre, sodaß ihre Einkünfte in Österreich nur bei Bestand einer inländischen Betriebstätte besteuert werden dürfen. Doch ist zu bedenken, daß die Einkünfte nur dann der ungarischen Gesellschaft zugerechnet werden können, wenn sie auf echte Funktionen dieser Gesellschaft zurückzuführen sind. Denn einer funktionslosen ausländischen Gesellschaft können keine Einkünfte zugerechnet werden. Die hiefür erforderliche genauere Durchleuchtung des Sachverhaltes kann allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfahren vorgenommen werden, sondern ist der Abgabenbehörde erster Instanz vorzubehalten.

Unter den gegebenen Umständen erweist sich daher die Frage, ob der dem Konsulenten in einem Großraumbüro des österreichischen Großunternehmens zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz (Schreibtisch mit Zugang zur EDV-Anlage) als Betriebstätte der ungarischen GmbH zu werten ist, nur von sekundärer Bedeutung.

02. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

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