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Italienische Abfertigung und Pensionsabfindung nach Wohnsitzverlegung nach Österreich

BMFT 282/1-IV/4/992.7.19991999

EAS 1478

 

Hat ein italienischer Staatsbürger, der langjährig dem fliegenden Personal eines italienischen Luftfahrtunternehmens angehörte nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und wird ihm nach der Wohnsitzverlegung eine - in Italien begünstigt besteuerte - gesetzliche und freiwillige Abfertigung sowie eine Pensionsabfindung ausgezahlt, dann ist die Abfertigung gemäß Artikel 15 DBA-Ö/Italien von der inländischen Besteuerung freizustellen. Denn sie stellt eine nachträgliche Vergütung für die seinerzeitige aktive Dienstleistung dar und unterliegt aus diesem Grund in jenem Staat der Besteuerung, in dem die zugrundeliegenden Dienstleistungen erbracht wurden (EAS 484, EAS 513). Der Umstand, daß das DBA-Ö/Italien das Anrechnungsverfahren und nicht das Freistellungsverfahren für die Beseitigung der Doppelbesteuerung vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil die aktive Dienstleistung noch zu einer Zeit erbracht wurde, in der der nunmehrige Pensionist in Italien ansässig war.

Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der Pensionsabfindung. Diese unterliegt gemäß Artikel 18 DBA-Italien der inländischen Besteuerung. Die inländische Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit dem ermäßigten Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG (Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt). Soweit die Pensionsabfindung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfällt (ursächlicher Zusammenhang zur Auflösung des Dienstverhältnisses), kommt vorrangig die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG zur Anwendung (6%). Diesfalls steht der Hälftesteuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG für den nicht unter § 67 Abs. 6 EStG fallenden Überhang zu. (EAS 1353).

Eine Anrechnung der von der Pensionsabfindung erhobenen italienischen Steuer ist allerdings nicht zulässig, da Artikel 18 des Abkommens das ausschließliche Besteuerungsrecht an Pensionen dem Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach Österreich, zuweist und folglich insoweit die italienische Besteuerung zu Unrecht erfolgt ist.

02. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Anrechnungsverfahren

Verweise:

EAS 484
EAS 513
EAS 1353

Stichworte