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Französische Dienstnehmerin der US-Botschaft in Wien

BMFM 402/1-IV/4/9823.2.19991999

EAS 1421

Gemäß Artikel XI des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 25. Oktober 1956, BGBl. Nr. 232/1957, sind Bezüge der Wiener US-Botschaft an alle Bediensteten, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Botschaftsbedienstete mit ausschließlich französischer Staatsbürgerschaft sind mit ihren Botschaftsbezügen nach diesem Abkommen daher in Österreich nicht einkommensteuerpflichtig.

Die Rechtslage änderte sich mit dem Wirksamwerden des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 31. Mai 1996. Denn Artikel 19 Abs. 1 des neuen Abkommens sieht eine Steuerfreistellung in Österreich nur mehr für US-Staatsbürger vor. Das neue Abkommen gilt für die Einkommensteuerveranlagung ab 1999; allerdings kann gemäß Artikel 28 Abs. 3 des neuen Abkommens für eine einjährige Weiteranwendung des Altabkommens optiert werden, sodaß in einem solchen Fall die Botschaftsbezüge erst ab der Einkommensteuerveranlagung 2000 in die Steuerpflicht eintreten.

Sollte der Fall allerdings so gelagert sein, daß die Französin im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Verwaltungs- und technische Personal der US-Botschaft im Sinn der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966, noch nicht in Österreich "ständig ansässig" war, sollte sie daher lediglich aus Anlaß ihrer Dienstableistung für die US-Botschaft ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt haben, dann ergäbe sich auf der Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.2.1996, 92/13/0153 aus Artikel 37 Abs. 2 der Diplomatenkonvention auch im zeitlichen Geltungsbereich des neuen österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens Anrecht auf Steuerfreistellung ihrer Botschaftsbezüge in Österreich.

23. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 19 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 28 Abs. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 37 Abs. 2 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966

Schlagworte:

US-Botschaft, Dienstnehmerin, Frankreich

Verweise:

VwGH 20.02.1996, 92/13/0153

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