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Verlustvortragsproblematik einer schweizerischen AG nach einer Umgründung

BMFP 8/4-IV/4/9918.2.19991999

EAS 1418

 

Verluste, die eine schweizerische AG aus ihrer Beteiligung als Kommanditist an einer österreichischen KG erlitten hat, und die nach einer Einbringung des KG-Anteils in die inländische Komplementär-AG (eine 100%ige Tochtergesellschaft der schweizerischen AG) durch den hiebei realisierten Einbringungsgewinn nicht aufgebraucht worden sind und die gem. § 21 Z 1 UmgrStG zu keiner Verwertung in den Händen der (ehemaligen) Komplementär-AG Anrecht geben, können nicht auf der Grundlage von Artikel 24 DBA-Schweiz (Betriebstättendiskriminierungsverbot) in den Händen der schweizerischen AG einer weiteren Verwertung in Österreich zugeführt werden; auch dann nicht, wenn die schweizerische AG in einer in der Folge errichteten neuen inländischen Betriebstätte Gewinne erzielen sollte (EAS 1397).

Sollte allerdings die schweizerische AG keine Welteinkünfte in solcher Höhe erzielen, dass diese die in Österreich erlittenen Verluste übersteigen, dann bliebe ihr bereits nach inländischem Recht (§ 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG) die inländische Verlustvortragsfähigkeit grundsätzlich erhalten; der Umstand, dass die seinerzeitigen anteiligen KG-Verluste in einem solchen Fall auf Gewinne einer erst Jahre später gegründeten inländischen Betriebstätte vorgetragen werden müssten, steht diesfalls einer inländischen Verlustverwertung nicht entgegen. Denn der Verlustvortrag kürzt als Sonderausgabe der schweizerischen Gesellschaft auch Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen als jener, aus der der Verlust herrührte. Auch der Umstand, dass zwischen dem Verlustentstehungsjahr (Untergang der inländischen KG-Betriebsstätte) und dem Jahr der neuerlichen Betriebstättengründung wegen fehlender Inlandseinkünfte keine amtliche Erfassung der schweizerischen AG erfolgte, führt nach Auffassung des BM für Finanzen nicht zum Verlust des Verlustvortragsrechtes; ein solcher würde allerdings eintreten, wenn keine ausreichenden Nachweise über den Fortbestand der "Identität" (§ 8 Abs. 4 Z 2 zweiter Satz KStG betr. Fälle des schädlichen "Mantelkaufes") der schweizerischen AG erbracht werden können.

18. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 21 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Art. 24 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 4 Z 2 zweiter Satz KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Betriebstättendiskriminierungsverbot, Identität, Mantelkauf, schädlicher Mantelkauf

Verweise:

EAS 1397

Stichworte