vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Spanische Staatsanleihezinsen; wirtschaftlicher Zinsenbegriff

BMF04 4402/2-IV/4/998.2.19991999

EAS 1417

 

Gemäß Artikel 11 Abs. 3 DBA-Spanien idF vor 1995 sind "Zinsen" aus spanischen Staatsanleihen in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung entfaltet allerdings nicht nur Wirkungen auf den Bruttobetrag der Zinsen, sondern hat auch zur Folge, dass alle Aufwendungen aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind, die mit der Zinsenerzielung in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhanges kann allerdings nicht nur nach formalen Kriterien vorgegangen werden und ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwand nur deshalb in Abrede gestellt werden, weil er sich formalrechtlich als Verlust bei Veräußerung der Staatsanleihe darstellt. Denn steht ein solcher Verlust in der wirtschaftlichen Realität bereits bei Anschaffung der Anleihe fest und ist daher davon auszugehen, dass er bei ökonomisch-betriebswirtschaftlicher Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert war, dann kürzt er nicht nur ökonomisch, sondern auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsenertrag.

Dass dem Begriff der "Zinsen" in Doppelbesteuerungsabkommen ein solches wirtschaftliches Verständnis beizumessen ist, wurde bereits in EAS 1163 und 1292 zum Ausdruck gebracht.

Wurden daher zB von einem österreichischen Unternehmen im September 1993 Finanzmittel in der Größenordnung von S 50 Mio. in eine spanische Staatsanleihe investiert, wobei ein Verkaufspreis in Höhe von S 52 Mio. fixiert wurde, der sich aus einer Zurechnung von Zinsen in Höhe von S 4 Mio. und einer Kürzung um einen bereits einkalkulierten Wertverlust von S 2 Mio. ergibt, dann führt dies zu einem wirtschaftlichen Nettokapitalertrag von S 2 Mio. der nach der zitierten DBA-Bestimmung in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist. Das Abkommen mit Spanien enthält keine Anordnungen dahingehend, dass ein als "Wertverlust" bezeichneter Aufwand der vorliegenden Art nicht mit den Zinsen, sondern vorrangig mit anderen Betriebseinnahmen zu verrechnen wäre. Ein solches Verständnis des Abkommens hätte zur Folge, dass das Abkommen nicht nur hinsichtlich der S 2 Mio. des Nettokapitalertrages zu einer Doppelnichtbesteuerung führt, sondern zusätzlich noch eine Steuerentlastung des steuerpflichtigen Inlandseinkommens ermöglichte; eine solche Auslegung würde dem Ziel und Zweck des Abkommens nicht gerecht werden und ist daher unzulässig. Denn Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist auf Vermeidung eben dieser internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber auf Eröffnung von Möglichkeiten zur Steuerumgehung ausgerichtet. Werden vom Wortlaut eines Doppelbesteuerungsabkommen zwei Auslegungen getragen, wobei die eine dem Ziel und Zweck des Abkommens gerecht wird, die andere hingegen nicht, dann kann auf der Grundlage von Artikel 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, nur die erstgenannte Auslegung als rechtsrichtig angesehen werden.

08. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 3 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980

Schlagworte:

Doppelnichtbesteuerung

Verweise:

EAS 1163
EAS 1292

Stichworte