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Griechische Staatsanleihezinsen; wirtschaftlicher Zinsenbegriff

BMF04 0101/57-IV/4/9813.7.19981998

EAS 1292

Gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Griechenland sind "Zinsen" aus griechischen Staatsanleihen in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung entfaltet allerdings nicht nur Wirkungen auf den Bruttobetrag der Zinsen, sondern hat auch zur Folge, dass alle Aufwendungen aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind, die mit der Zinsenerzielung in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhanges kann allerdings nicht nur nach formalen Kriterien vorgegangen werden und ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwand nur deshalb in Abrede gestellt werden, weil er sich formalrechtlich als Verlust bei Veräußerung der Staatsanleihe darstellt. Denn steht ein solcher Verlust in der wirtschaftlichen Realität bereits bei Anschaffung der Anleihe fest und ist daher davon auszugehen, dass er bei ökonomisch-betriebswirtschaftlicher Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert war, dann kürzt er nicht nur ökonomisch, sondern auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsenertrag.

Dass dem Begriff der "Zinsen" in Doppelbesteuerungsabkommen ein solches wirtschaftliches Verständnis beizumessen ist, wurde bereits in EAS 1163 zum Ausdruck gebracht.

Werden daher zB von einem österreichischen Unternehmen Finanzmittel in der Größenordnung von S 200 Mio. in eine griechische Staatsanleihe investiert, wobei die Anleihelaufzeit zwar mehr als 5 Jahre beträgt (sodass in dieser Hinsicht gemäß Z. 1.2 Abs. 1 AÖF Nr. 148/1993 die DBA-Freistellung in Anspruch genommen werden kann), aber auf Grund einer anlässlich des Anleiheerwerbes eingeräumten Put-Option nach 6 Monaten die Anleihe um S 190 Mio. wieder veräußert wird, dann steht den in diesem Halbjahr erzielten Zinsen von 12 Mio. S ein diesen Kapitalertrag schmälernder Aufwand von S 10 Mio. gegenüber. Nach Abzug eines solchen im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwandes verbleiben daher "wirtschaftliche Zinsen" von S 2 Mio., die gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Griechenland aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind. Das Abkommen mit Griechenland enthält keine Anordnungen dahingehend, dass Aufwand der vorliegenden Art nicht mit den Zinsen, sondern vorrangig mit anderen Betriebseinnahmen zu verrechnen wäre.

13. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972

Schlagworte:

kalkulierte Verluste, wirtschaftliche Zinsen, wirtschaftlicher Zusammenhang

Verweise:

EAS 1163

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