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Teilnahme von Expatriates an einem Konzern-"award-program"

BMFA 13/20-IV/4/9929.11.19991999

EAS 1566

 

Wurde ein Dienstnehmer eines US-Konzerns 1996 für drei Jahre zur österreichischen Tochtergesellschaft entsandt, die in dieser Zeit die Funktion des steuerlichen Arbeitgebers übernahm, und entschied er sich im Jahr 1997, daß ihm eine im Rahmen des "award-program" im Jahr 1998 zustehende Prämie nicht 1998 ausbezahlt wird, sondern in die Alterspension einfließen soll, dann wird nach Auffassung des BM für Finanzen davon auszugehen sein, daß ihm diese Prämie im Jahr 1998 steuerlich zugeflossen ist.

Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 14. 12. 1988, 87/13/0030, ÖStZB 1998, 209, kann für den gegenständlichen Fall keine gegenteilige Rechtsbeurteilung (nämlich Zufluß erst bei Anfall der Alterspension) herausgelesen werden. Aus dem Erkenntnis ergibt sich lediglich, daß im Jahr der Vorausverfügung, das ist im Jahr 1997, kein steuerlicher Zufluß anzunehmen ist; wohl aber tritt der Zufluß ein, sobald der Geldbetrag der vorausbestimmten Verwendung (das war im Beschwerdefall die Verstärkung des GmbH-Kapitals und ist im vorliegenden Fall die Erhöhung des für die Alterspension bestimmten Kapitals im Jahr 1998) zugeführt worden ist.

Allerdings ist bei der Wahrnehmung der österreichischen Lohnsteuerpflicht im Jahr 1998 auch das neue DBA-USA zu beachten, das in Bezug auf die Abzugsbesteuerung grundsätzlich ab 1. April 1998 anwendbar ist. Nach dem neuen Abkommen ist zu untersuchen, ob die Award-Prämie durch die auf österreichischem Staatsgebiet erbrachte Arbeitsleistung verdient wurde (Kausalitätsprinzip). Da die Berechnungsgrundlage die Arbeitsleistungen im Zeitraum 1995 bis 1997 waren, wird ein aliquoter Teil der Besteuerung in Österreich zuzuführen sein. Der Umstand, daß wegen der getroffenen Verwendungsentscheidung in den USA Steuerfreiheit eingetreten ist, hat auf die Steuerpflicht in Österreich keine Rückwirkung, da für die Ermittlung der in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, daß die im Lohnsteuerbereich angestellten Überlegungen korrespondierende Rückwirkung im Bereich der Körperschaftsbesteuerung zeitigen müssen. Dh. daß der Prämienaufwand auf der Grundlage der fremdverhaltenskonformen Verrechnungspreisgestaltung nur insoweit der österreichischen Konzerngesellschaft angelastet werden darf, als in der Prämie eine Abgeltung der gegenüber der österreichischen Konzerngesellschaft erbrachten Arbeitsleistungen zu sehen ist.

29. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

award-program

Verweise:

VwGH 14.12.1988, 87/13/0030

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