EAS 1565
Nimmt ein in Österreich ansässiger Künstler, der als Maler und Bildhauer tätig ist, an einer schweizerischen Kunstausstellung teil, bei der er auch Verkäufe seiner dort ausgestellten Werke anstrebt, dann unterliegen die dabei erzielten Veräußerungsgewinne gemäß Artikel 14 DBA-Schweiz der österreichischen Besteuerung und sind in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen. Denn der bei der Kunstausstellung dem Künstler zugewiesene Ausstellungsplatz wird wegen des vorübergehenden Charakters nicht die Erfordernisse einer "festen Einrichtung" im Sinn der genannten Abkommensbestimmung erfüllen können.
Entgelte für die bei der Ausstellung verkauften und in der Schweiz dem Kunden übergebenen Bilder unterliegen gemäß § 3 Abs. 7 UStG nicht der österreichischen Umsatzbesteuerung ("nichtsteuerbarer Umsatz").
Die zollrechtlichen Fragen müßten mit den zuständigen Zollbehörden geklärt werden; ihre Beantwortung kann nicht in das nur für steuerliche Fragen internationaler Steuerfälle vorgesehene EAS-Verfahren einbezogen werden.
29. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Ausstellungsplatz, feste Einrichtung |