EAS 1537
Erhält ein in Österreich ansässiger persönlich haftender Gesellschafter einer schweizerischen KG nach altersbedingtem Ausscheiden aus der Gesellschaft für seinen langjährigen Einsatz für die Gesellschaft eine lebenslängliche Rente, dann ist zunächst nach österreichischem innerstaatlichen Recht zu untersuchen, ob es sich hiebei um eine Kaufpreisrente, eine betriebliche Versorgungsrente, eine außerbetriebliche Versorgungsrente oder möglicherweise sogar um eine Unterhaltsrente handelt.
Wird die Rente tatsächlich für die Verdienste des ehemaligen Gesellschafters bei der seinerzeitigen Führung des Betriebes (des Mitunternehmeranteils) und nach Art einer "Pension" ausbezahlt, dann wird nach österreichischem Recht in der Übertragung des Mitunternehmeranteils ein unentgeltlicher Vermögensübergang erblickt und es sind die Renten beim Empfänger als nachträgliche Betriebseinnahmen i.S.d § 32 Z. 2 EStG steuerpflichtig. In dieser Konzeption wird auch im Geltungsbereich des Steuerreformgesetzes 2000 keine Änderung eintreten.
Bei dieser durch das innerstaatliche Recht vorgegebenen Sichtweise werden die Renten dem Anwendungsbereich des Artikels 7 des DBA-Schweiz zuzuordnen sein, mit der Folge, daß das Besteuerungsrecht an diesen nachträglichen Einkünften aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit dem Betriebstättenstaat der Personengesellschaft, sonach der Schweiz zu überlassen und in Österreich dementsprechend Steuerfreiheit zu gewähren ist.
Allerdings wird der Fall auch aus schweizerischer Sicht zu würdigen sein. Sollte nach schweizerischem innerstaatlichen Recht derartigen Rentenzahlungen keine Eigenschaft als nachträgliche Betriebstätteneinkünfte zugemessen werden und sollte folglich die Schweiz aus der Sicht ihres innerstaatlichen Rechts die Rentenzahlungen weder unter Artikel 7 noch unter Artikel 13 Abs. 2, sondern dem Artikel 21 unterstellen, dann ergäbe sich für die Schweiz aus dem Abkommen die Verpflichtung, die Rentenzahlungen von der schweizerischen Besteuerung freizustellen, da Artikel 21 dem Ansässigkeitsstaat, sonach Österreich das Besteuerungsrecht zuweist.
Verliert solcherart die Schweiz auf Grund des Abkommens das Besteuerungsrecht an den gegenständlichen Rentenzahlungen, dann legt korrespondierend hiezu Artikel 23 des Abkommens Österreich nicht mehr die Verpflichtung zur Steuerfreistellung auf. Denn nach Artikel 23 des Abkommens trifft Österreich nur dann eine Steuerentlastungspflicht, wenn die Einkünfte nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden dürfen; diese Voraussetzung wäre aber bei schweizerischer Zuordnung der Einkünfte unter Artikel 21 des Abkommens nicht gegeben.
08. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Kaufpreisrente, betriebliche Versorgungsrente, außerbetriebliche Versorgungsrente, Versorgungsrente, Unterhaltsrente, Pension, nachträgliche Betriebseinnahmen |