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Abkommenswidrige rumänische Abzugssteuer auf Installationsleistungen

BMFH 727/1-IV/4/9927.9.19991999

EAS 1530

Liefert eine inländische GmbH Produkte im Wert von rund 15 Mio. S an eine rumänische Firma und führt sie vor Ort in einem Zeitraum von wenigen Wochen um weitere rund 1 Mio. S die erforderlichen Installationsarbeiten durch, dann ist die inländische GmbH gemäß Artikel 7 des DBA-Rumänien in Rumänien von jeglicher Einkommensbesteuerung zu entlasten.

Wird dessen ungeachtet in einem solchen Fall in Rumänien unter Berufung auf den Lizenzgebührenartikel (Art. 12) des Abkommens ein 10%iger Quellensteuerabzug von den Zahlungen für die Installationsleistungen vorgenommen, so ist eine solche Vorgangsweise durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht gedeckt.

Bereits in EAS 662, EAS 1313, EAS 1471 wurde ausgeführt, dass anderweitig nicht behebbare Besteuerungsfehler anderer Staaten bei der Vollziehung von Doppelbesteuerungsabkommen primär durch ein Verständigungsverfahren aus der Welt geschafft werden müssen. Auch wenn solche Verfahren zur Zeit lange dauern, würde es von österreichischen Kontrolleinrichtungen der öffentlichen Verwaltung als Ermessensmissbrauch gewertet werden, wenn grundlos darauf verzichtet wird, österreichische DBA-Partnerstaaten im Rahmen des hiefür vorgesehenen internationalen Verständigungsverfahrens zur Vertragseinhaltung zu veranlassen und wenn anstelle dessen auf der Grundlage von § 48 BAO auf die Erhebung inländischer Steuern verzichtet wird.

Das BM für Finanzen ist gegenwärtig bemüht, durch finanzinterne Maßnahmen eine Beschleunigung und Intensivierung der internationalen Verständigungsverfahren zu erwirken; im übrigen kann aus Anlass der Beantragung eines Verständigungsverfahrens auf der Grundlage von § 48 BAO eine vorläufige Anrechnung der im Ausland abkommenswidrig erhobenen Steuer bis zu jenem Zeitpunkt beantragt werden, zu dem eine Rückzahlung im Ausland erfolgt; bei wirtschaftlicher Notwendigkeit kann in begründeten Fällen einem solchen Antrag positiv entsprochen werden.

27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
Art. 12 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Lizenzgebühren, Verständigungsverfahren, Ermessensmißbrauch

Verweise:

EAS 662
EAS 1313
EAS 1471

Stichworte