EAS 1527
Fließen Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung an den in den USA ansässigen Stiftungsbegünstigten, dann sind diese gemäß Artikel 21 des DBA-USA in Österreich von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Zuwendungen steuerlich tatsächlich dem in den USA lebenden Stiftungsbegünstigten zuzurechnen sind. Liegen unter diesen Gegebenheiten amerikanische Ansässigkeitsbescheinigungen des Stiftungsbegünstigten vor (diese erteilt nach den hier vorliegenden Informationen das Philadelphia Service Center des US-Internal Revenue Service auf "Form 6166"), dann kann nach der derzeit geltenden Rechtslage (dh solange nicht im Verordnungsweg das Rückerstattungsverfahren zwingend vorgeschrieben ist) die Steuerentlastung durch Freistellung von der KESt herbeigeführt werden (EAS 1519).
Der Umstand, dass nach US-Recht die Rechtspersönlichkeit der österreichischen Privatstiftung für US-steuerliche Belange negiert und die in die Stiftung einfließenden Einkünfte unmittelbar dem US-Begünstigten als dessen Einkünfte zugerechnet werden, kann solange nicht als Verletzung des österreichisch-amerikanischen Abkommens gewertet werden, als sich die USA hiedurch gegen eine US-Steuerflucht zur Wehr setzen (siehe Verständigungsprotokoll zum DBA-USA betr. Auslegung des Abkommens auf Basis des OECD-Kommentars und Z 22 und Z 23 des OECD-Kommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens).
27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 21 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbescheinigung |
Verweise: |