EAS 1519
Bringt eine in Österreich ansässige Steuerpflichtige ihren Mietwohnbesitz in eine inländische Privatstiftung ein, wobei die Stiftungsbegünstigten ihre in den USA ansässigen Söhne sind, dann sind die in die USA fließenden Stiftungszuwendungen gemäß Artikel 21 des DBA-USA in Österreich von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Dies setzt allerdings voraus, daß diese Zuwendungen steuerlich tatsächlich den in den USA lebenden Söhnen und nicht der in Österreich lebenden Stifterin zuzurechnen sind. Liegen unter diesen Gegebenheiten amerikanische Ansässigkeitsbescheinigungen der Stiftungsbegünstigten vor (diese erteilt nach den hier vorliegenden Informationen das Philadelphia Service Center des US-Internal Revenue Service auf "Form 6166"), dann kann nach der derzeit geltenden Rechtslage (d.h. solange nicht im Verordnungsweg das Rückerstattungsverfahren zwingend vorgeschrieben ist) die Steuerentlastung durch Freistellung von der KESt herbeigeführt werden.
Zu der Frage, wie die Stiftungszuwendungen in den USA steuerlich behandelt werden, kann seitens der österreichischen Steuerverwaltung nicht Stellung genommen werden; diesbezügliche Auskünfte müßten auf amerikanischer Seite eingeholt werden.
13. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 21 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |