EAS 1520
Die Rechtslage, die bei Gastspielen eines tschechischen Nationaltheaters zu beachten ist, wurde bereits in EAS 953 beschrieben. EAS 738 enthält weiterführende Hinweise bezüglich der praktischen Durchführung einer Antragsveranlagung.
Daraus lässt sich keine Notwendigkeit erkennen, dass von den 300 Mitwirkenden Einzelanträge gestellt und 300 Ansässigkeitsbescheinigungen beigebracht werden müssen. Vielmehr wird sich empfehlen, dass zunächst durch den Rechtsträger des ausländischen Theaters eine Antragsveranlagung beantragt wird; im Rahmen der hiefür einzubringenden Steuererklärung muss der gesetzlich vorgesehene Besteuerungsnachweis für jene Mitwirkenden erbracht werden, für deren Einkünfte auf Grund von Artikel 17 des mit Tschechien anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht Österreich zugewiesen worden ist (es sind dies die Einkünfte aller darstellenden Mitwirkenden, wie die Gesangssolisten, die auftretenden Chor-, Orchester- und Ballettmitglieder sowie die Statisten, nicht hingegen die Techniker, Inspizienten, Regisseure, Bühnen- und Kostümbildner, Schminkmeister usw.).
Dieser Besteuerungsnachweis kann gemäß Ziffer 4 der EAS 738 in Verbindung mit Ziffer 3.2 lit. b AÖFV. Nr. 111/1999 entfallen, wenn es seitens des Finanzamtes als feststehend angesehen wird, dass die Einkünfte der Mitwirkenden den zur inländischen Steuerpflicht führenden Grenzwert von S 50.000,00 (AÖFV. Nr. 111/1999) nicht überschritten haben. Dies wird vermutlich bei den meisten Mitwirkenden zutreffen, die als Dienstnehmer von dem Theater beschäftigt werden und bei denen lediglich der auf die Inlandsauftritte entfallende aliquote Bezugsteil (allerdings erhöht um allfällige für das Gastspiel gewährte Zulagen) in Österreich erfassbar ist.
Bei jenen Schauspielern und übrigen Mitwirkenden, die vom Anwendungsbereich des Artikels 17 des Doppelbesteuerungsabkommens erfasst sind und bei denen der Grenzwert überschritten wird, kann der Besteuerungsnachweis durch Leistung des 20%igen Steuerabzuges von ihren Bezügen erbracht werden (m.a.W. der bei der Veranlagung auf die Körperschaftsteuer anzurechnende Steuerabzug wird um diese Beträge gekürzt).
Für Mitwirkende, an deren Bezügen das Besteuerungsrecht gemäß dem DBA-Tschechien Österreich zugewiesen wird, ist im übrigen kein tschechischer Ansässigkeitsnachweis erforderlich; denn dieser wird nur dann benötigt, wenn auf Grund des DBA eine Steuerentlastung geltend gemacht wird, nicht aber wenn sich diese auf innerstaatliches Recht gründet.
06. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: