EAS 1515
Wirken ausländische Wissenschaftler entgeltlich an Forschungsprojekten eines inländischen Universitätszentrums (ohne Eigenschaft eines Betriebes gewerblicher Art) mit, wobei schwerpunktmäßig ihre Arbeit in den Heimatstaaten geleistet wird (Länderberichte, zusammenfassende Stellungnahmen zu bestimmten Fragestellungen, wissenschaftliche Gutachten) und wobei in Wien (oder in Drittstaaten) lediglich koordinierende Zusammenkünfte stattfinden, dann unterliegen die hiefür von dem Zentrum gezahlten Vergütungen nicht der inländischen Abzugsbesteuerung, da diese wissenschaftliche Zusammenarbeit tatbestandsmäßig nicht von § 99 EStG 1988 erfasst wird.
Wohl wird die Arbeit der Wissenschaftler von dem inländischen Zentrum und damit im Inland verwertet, sodass gemäß § 98 EStG 1988 von einer inländischen (im Veranlagungsweg wahrzunehmenden) Steuerpflicht der Wissenschaftler ausgegangen werden muss, doch stehen einer solchen steuerlichen Erfassung die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen entgegen, die dem Artikel 14 des OECD-Musterabkommens vergleichbare Bestimmungen enthalten.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht liegen nichtsteuerbare Umsätze der ausländischen Wissenschaftler in Österreich vor, wenn deren Tätigkeit zum wesentlichen Teil in ihren Heimatländern erbracht wird. Vorsorglich wird jedoch beigefügt, dass in den Fällen, in denen die wissenschaftliche Tätigkeit mit der Einräumung von Urheberrechten (Katalogleistung gemäß § 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994) verbunden ist, Abs. 9 (Empfängerort) Vorrang vor Abs. 8 (Tätigkeitsort) hat. Abs. 8 erfasst nur die aktiven Tätigkeiten, nicht jedoch wissenschaftliche Tätigkeiten, die sich in Duldungsleistungen manifestieren (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Aufl. Tz 54 zu § 3a).
06. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Urheberrechte, Empfängerort, Tätigkeitsort, Duldungsleistung |