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Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988

BMF06 0257/1-IV/6/9831.3.19981998Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto

Verweise:

BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017

3.2.3 Bilanzgewinn-Subkonto

(1) Das Bilanzgewinn-Subkonto weist solange keinen Stand auf, als nicht

(2) Bei rechtsgeschäftlichen Vermögenstransaktionen zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber kann es auf Grund einer dem Fremdvergleich nicht standhaltenden die Körperschaft begünstigenden Entgeltgestaltung zu Einlagentatbeständen kommen (verdeckte Einlagen). Da diese Vorgänge diesbezüglich nicht in einer Eigenkapitalposition erfasst werden sondern den handelsrechtlichen Gewinn oder Verlust des betreffenden Geschäftsjahres beeinflussen, wird mit der außerbilanzmäßigen Kürzung des als Einlage zu wertenden Ertrages der entsprechende Betrag als Zugang im Bilanzgewinn-Subkonto zu erfassen sein.

(3) Der Evidenzkontenstand vermindert sich, wenn im Rahmen einer offenen Ausschüttung oder der rechtzeitigen Korrektur einer verdeckter Ausschüttung (s Pkt. 1.3) Einlagen rückgezahlt werden.

(4) Es ist in die Dispositionsfreiheit der für die Ausschüttung verantwortlichen Organe gestellt, eine Gewinnausschüttung oder eine Einlagenrückzahlung oder eine Kombination beider unabhängig davon vorzunehmen, woher der ausgewiesene Bilanzgewinn stammt. Voraussetzung für die Behandlung als Einlagenrückzahlung ist, dass auf dem Bilanzgewinn-Subkonto ein entsprechender Betrag vorhanden ist. Im Hinblick auf die in Pkt. 1.4 angesprochene Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Figur ist eine offene Ausschüttung im Zweifel als Gewinnausschüttung zu behandeln. Haben die für die Ausschüttung Verantwortlichen die Entscheidung für die Behandlung als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung getroffen, ist diese Entscheidung für sämtliche Anteilsinhaber bindend. Eine nachträgliche Änderung der steuerlichen Qualifikation der getroffenen Entscheidung nach dem Entstehen des Abgabenanspruches im Sinne des § 4 BAO ist nicht möglich.

(5) Ausgenommen von der Dispositionsfreiheit des Abs. 4 ist das Einziehen von Aktien nach Ankauf zu Lasten des Bilanzgewinnes im Sinne des § 192 Abs. 3 AktG. In Höhe eines im Bilanzgewinn-Subkonto ausgewiesenen Einlagenstandes ist eine Einlagenrückzahlung anzunehmen und der Stand zu vermindern.

(6) Wird eine Einlagen enthaltende Kapital- oder Gewinnrücklage ganz oder teilweise zugunsten des Bilanzgewinnes/verlustes zum Abdecken eines Jahres- oder Bilanzverlustes aufgelöst, ist der entsprechende (maximal der vorhandene geringere) Stand am Rücklagen-Subkonto auf das Bilanzgewinn-Subkonto umzubuchen. In der Folge kommt es (abweichend gegenüber den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StruktAnpG 1996) mangels einer Rückzahlung an Anteilsinhaber weder hinsichtlich des umgebuchten Einlagenbetrages noch hinsichtlich eines schon vorher vorhandenen Einlagenbetrages zu einer Verminderung des Evidenzkontenstandes. Erzielt die Körperschaft im Folgejahr einen (erwirtschafteten) Gewinn, steht den für die Ausschüttung verantwortlichen Organen daher auch in diesem Fall die erwähnte Dispositionsmöglichkeit zwischen der Behandlung als Gewinnausschüttung oder/und als Einlagenrückzahlung zu.

3.2.4 Surrogatkapital-Subkonto

(1) Das Surrogatkapital-Subkonto erfasst Vermögenszugänge und ihre Veränderungen im Bereich des Partizipations- und Substanzgenussrechtskapitals (siehe Pkt. 2.2.1).

(2) Der Ausweis im Surrogatkapital-Subkonto bezieht sich in Analogie zum Nennkapital der Körperschaft nur auf das gezeichnete und aufgebrachte Surrogat-Nominalkapital. Übersteigt daher der Ausgabepreis des Partizipations- oder Substanzgenussrechtskapitals den Nennwert, ist der Mehrbetrag als Agio dem Rücklagen-Subkonto zuzurechnen. Eine Veränderung des Standes nach der Erstemission ergibt sich durch eine weitere Emission oder durch das Einziehen (Tilgung) auf Grund eines vorbereitenden Rückkaufs von Surrogatanteilen. Die in Pkt. 3.2.1, Abs. 2, dargestellten Grundsätze für das Einziehen von Aktien gelten sinngemäß. Ein Rückkauf von Surrogatkapital außerhalb einer geplanten Einziehung zu einem dem Wert entsprechenden Preis ist ein rechtsgeschäftlicher Vorgang und kein Fall einer Einlagenrückzahlung; erfolgt später das Einziehen der eigenen Anteile, ist dies als Nachvollzug einer Einlagenrückzahlung (im Rechtskleid des seinerzeitigen Veräußerungsentgeltes) auf der Ebene der Körperschaft zu werten und nach den in Pkt. 3.2.1, dargestellten Grundsätzen zu beurteilen.

3.2.5 Darlehenskapital-Subkonto

Sollten Gesellschaftsverbindlichkeiten als verdecktes Grund- oder Stammkapital behandelt werden, ist ein Darlehenskapital-Subkonto zu bilden. Eine Verminderung des Standes ergibt sich mit jeder Darlehenstilgung. Im Falle eines vollständigen oder anteiligen Verzichtes des Anteilsinhabers ist der Evidenzstand (unabhängig vom zivilrechtlichen Wert des Forderungsverzichtes) in entsprechender Höhe auf das Bilanzgewinn-Subkonto umzubuchen. Im Falle einer Besserungsvereinbarung ist bei Wiederaufleben der Verbindlichkeit steuerrechtlich ein Wiederaufleben der verdeckten Kapitals anzunehmen und ein im Bilanzgewinn-Subkonto vorhandener Einlagenstand in entsprechender Höhe auf das Darlehenskapital-Subkonto umzubuchen. Ist dies nicht oder nur zum Teil möglich, kommt einer nachfolgenden Darlehenstilgung in Höhe des fehlenden Evidenzkontenstandes die Eigenschaft einer Ausschüttung zu.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto

Verweise:

BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017

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