Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |
2. Einlagen und Einlagenrückzahlungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988)
2.1 Allgemeines
2.1.1 Begriff
§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988 sieht in der Einlage von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft dem Grunde nach einen tauschartigen Vorgang, der als Veräußerung des eingelegten Vermögens gegen Anschaffung eines neuen oder Erhöhung eines schon bestehenden Anteiles (bei Fehlen einer Anteilsgewährung) zu werten ist. Diese von der Außenfinanzierung geprägte Grundüberlegung ist auf Anteilsinhaberebene auch für den umgekehrten Fall einer Einlagenrückzahlung maßgebend. Einlagenrückzahlungen sind daher als Rücktausch anzusehen und werden damit in § 4 Abs. 12 EStG 1988 als Veräußerungstatbestände bezeichnet, bei denen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Geld oder sonstiges Vermögen als Gegenleistung für die Rückgabe oder Verminderung eines Anteils an der Körperschaft empfangen wird. Voraussetzung für das Vorliegen einer Einlagenrückzahlung ist somit eine die Anschaffungskosten des Anteilsinhabers berührende Einnahme, der eine Verminderung einer Eigenkapitalposition der Körperschaft gegenübersteht. Der rechtsgeschäftliche Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft ist daher grundsätzlich kein Fall der Einlagenrückzahlung (hinsichtlich des Einziehens eigener Aktien siehe Pkt. 3.2.1, Abs. 2).
2.1.2 Willensbildung betreffend Einlagenrückzahlungen
Aus § 4 Abs. 12 EStG 1988 ist abzuleiten, dass die steuerliche Qualifikation eines Vermögenszuganges beim Anteilsinhaber der Körperschaft als Fall einer Einkommensverwendung oder einer Einlagenrückzahlung nicht von der subjektiven Beurteilung des Anteilsinhabers abhängen kann, sondern nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Wenngleich es ebensowenig wie bei der Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung eine verfahrensrechtliche Bindung zwischen dem Körperschaftsteuerverfahren und jenem für die Besteuerung der Anteilsinhaber gibt, ist der schon in Pkt. 1.4 erwähnte Grundsatz zu beachten, dass in erster Linie die handels- bzw. gesellschaftsrechtliche Entscheidung der für die Willensbildung in der Körperschaft maßgebenden Personen maßgebend ist. Es ist daher auch bei einer handelsrechtlichen Gewinnverteilung die steuerliche Qualifikation von einer Willensbildung der für die Ausschüttungsentscheidung maßgebenden gesellschaftsrechtlichen Organe abhängig.
2.1.3 Bewertung der Einlagenrückzahlung
Da auf Einlagen in die Körperschaft die steuerlichen Bewertungsvorschriften anzuwenden sind, ist mit dem Ansatz des gemeinen Wertes oder des nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Wertes das Ausmaß rückzahlungsfähiger Einlagen bei der Körperschaft bestimmt. Der bilanzmäßige Ausweis von Einlagen im Eigenkapital der Körperschaft muss daher nicht mit dem steuerlichen Stand der Einlagen übereinstimmen. Aus diesem Grund ordnet § 4 Abs. 12 EStG 1988 das Führen eines steuerlichen Evidenzkontos an (siehe Pkt. 3.).
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |