Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |
3.3 Führung und Vorlage des Evidenzkontos
(1) Das Evidenzkonto ist nach § 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988 laufend zu führen und in geeigneter Form der jährlichen Körperschaftsteuererklärung anzuschließen.
(2) Für die Führung des Evidenzkontos ist eine Darstellung zu empfehlen, die einerseits die Veränderungen auf den Subkonten und andererseits den jährlichen Gesamt-Anfangsstand, den Zu- und Abgang und den Gesamt-Endstand aufzeigt.
Beispiel:
Die GmbH-A weist in ihren Jahresabschlüssen zum 31.12.01 und zum 31.12.02 folgendes Eigenkapitalstruktur aus:
31.12.01 | 31.12.02 | |
Nennkapital | 1.000.000 | 1.180.000 |
Kapitalrücklagen | 120.000 | 110.000 |
Gewinnrücklagen | 150.000 | 70.000 |
Bilanzgewinn | 100.000 | 70.000 |
Das Evidenzkonto zeigt folgende Entwicklung im Einlagenstand:
Evidenzsubkonten | Beginn des Wj 02 | Zugang | Abgang | Umbuchungen | Ende des Wj 02 | ||||
Nennkapital | 500.000 | ¹ | +100.000 | ² ³ | 600.000 | ||||
Kapitalrücklagen | 80.000 | 4 | +40.000 | ² | -50.000 | 7 | 70.000 | ||
Gewinnrücklagen | 20.000 | 20.000 | |||||||
Bilanzgewinn | 30.000 | 5 | -30.000 | 6 | +50.000 | 7 | 50.000 | ||
Evidenzkonto | 630.000 | +140.000 | -30.000 | 740.000 |
Anmerkungen:
¹ Das Stammkapital der GmbH beträgt 1 Mio. S, davon sind 500.000 S aufgebracht und daher im Nennkapitalsubkonto ausgewiesen.
² Ein neuer Gesellschafter ist im Wege einer Kapitalerhöhung iHv 100.000 unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter eingetreten und hat neben seiner Einlage auch ein Agio iHv 40.000 gezahlt, sodass das Nennkapital- und das Kapitalrücklagensubkonto zu erhöhen sind.
³ Die Gewinnrücklage ist im laufenden Jahr im Ausmaß von 80.000 durch Kapitalberichtigung rückwirkend zum 1.1. in Nennkapital umgewandelt worden, wobei der Einlagenteil nicht übertragen wurde. Bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist des § 32 Z 3 EStG 1988 liegt hinsichtlich der 80.000 noch keine Einlage vor.
4) Im Jahresabschluss 01 sind auf Kapitalrücklage 120.000 ausgewiesen, im Subkonto hingegen nur 80.000, weil im Rahmen einer seinerzeitigen Konzentrationsverschmelzung das Verschmelzungskapital Gewinnteile iHv 40.000 (Bilanzgewinn und Gewinnrücklage) enthalten hat.
5 Der Ausweis im Bilanzgewinnsubkonto von 30.000 stammt aus der Teilauflösung einer Kapitalrücklage in einem Vorjahr zur vollständigen Abdeckung des damaligen Jahresverlustes.
6 Im Rahmen der offenen Ausschüttung des gesamten Vorjahresbilanzgewinnes iHv 100.000 haben die Gesellschafter entschieden, den gesamten vorhandenen Einlagenstand zur Einlagenrückzahlung zu verwenden; es stellen daher 70.000 eine Gewinnausschüttung und 30.000 eine Einlagenrückzahlung dar.
7 Zum Bilanzstichtag erfolgt eine Teilauflösung der Kapitalrücklage von 50.000, sodass ein entsprechender Betrag vom Kapitalrücklagensubkonto auf das Bilanzgewinnsubkonto umzubuchen ist.
(3) Die Vorlage des Evidenzkontos als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung kann als Kopie der in Abs. 2 vorgeschlagenen Darstellung oder in einer Kurzdarstellung im Sinne der letzten Zeile der in Abs. 2 vorgeschlagenen Darstellung erfolgen. Es bestehen keine Bedenken, wenn in Fällen, in denen sich der Evidenzkontenstand mangels Zu- und Abgängen gegenüber dem Vorjahresstand nicht geändert hat, von der Vorlage des Evidenzkontos abzusehen, wenn in der Körperschaftsteuererklärung oder einer Beilage auf die Tatsache eines unveränderten Evidenzkontenstandes hingewiesen wird.
3.4 Abgabenrechtliche Prüfung
Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung kann es zum Aufdecken von Fehlern dahingehend kommen,
- dass ein nicht erklärter Einlagentatbestand festgestellt oder die Eigenschaft eines erklärten Einlagentatbestand verneint wird, bzw.
- dass erklärte Ausschüttungen oder Einlagenrückzahlungen zu Unrecht als solche behandelt wurden.
In beiden Fällen ist neben den ertragsteuerlichen Korrekturen (Erlassung eines Haftungsbescheides hinsichtlich einer nicht erhobenen Kapitalertragsteuer, Erfassung eines steuerpflichtigen Veräußerungstatbestandes beim Anteilsinhaber) auch der Evidenzkontenstand zu berichtigen und das zutreffende Evidenz-Subkonto zu erhöhen oder zu vermindern.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |