Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |
3.2.2 Rücklagen-Subkonto
(1) Das Rücklagen-Subkonto erfasst die Einlagenbewegungen bei den Kapital- und Gewinnrücklagen.
(2) Die Bildung von Kapitalrücklagen in den in § 229 Abs. 2 HGB genannten Fällen führt zu einem Evidenzkontenzugang, soweit sie auf die tatsächliche Übertragung von Vermögen durch Anteilsinhaber zurückzuführen ist. Abweichungen gegenüber dem Bilanzausweis können sich ergeben
- bei handels- und steuerrechtlich unterschiedlich bewerteten Sacheinlagen innerhalb und außerhalb einer ordentlichen Kapitalerhöhung, da im Rücklagen-Subkonto der steuerlich maßgebende (positive) Wert einzustellen ist,
- bei umgründungsbedingten Abweichungen infolge der oben erwähnten Bewertungsunterschiede oder auf Grund von übernommenen Gewinnteilen einer übertragenden Körperschaft ergeben (siehe dazu Pkt. 5.).
(3) Die Gewinnrücklagen laut Jahresabschluss enthalten in der Regel keine evidenzpflichtigen Einlagen, es sei denn, es werden im Zuge der vollen oder anteiligen Übertragung des Bilanzgewinnes Einlagen mitübertragen. Voraussetzung für einen Zugang auf dem Rücklagen-Subkonto ist daher zunächst, dass im Bilanzgewinn-Subkonto Einlagen ausgewiesen sind. Liegt im Falle einer Teilübertragung des Bilanzgewinnes ein ausreichend hoher Bilanzgewinn-Subkontenstand vor, ist es in die Dispositionsfreiheit der verantwortlichen Organe gestellt, den vorhandenen Einlagenstand ganz oder teilweise auf das Rücklagen-Subkonto umzubuchen.
(4) Eine Verminderung des Standes ergibt sich durch die Auflösung einer Einlagen enthaltenden Rücklage zugunsten
- des Nennkapitals auf Grund einer Kapitalberichtigung durch die Umbuchung auf das Nennkapital-Subkonto oder
- des Bilanzgewinnes/verlustes durch die Umbuchung auf das Bilanzgewinn-Subkonto.
Eine Vermögenszuwendung an den Anteilsinhaber in Verbindung mit einer bloßen Bestandverminderung eines Rücklagenbetrages und des Rücklagen-Subkontenstandes stellt ungeachtet des Vorliegens einer handelsrechtlich verbotenen Einlagenrückgewähr steuerlich eine Einlagenrückzahlung dar.
(5) Sollte eine mittelbare Einlage (s. Pkt. 2.2.2) von der Zwischenkörperschaft bilanzmäßig nicht erfasst worden sein, kann der dessenungeachtet auf das Rücklagen-Subkonto eingestellte Betrag abweichend von Abs. 4 auf das Bilanzgewinn-Subkonto umgebucht werden, ohne dass eine entsprechende Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird. Dies wird zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten ausreichend zu dokumentieren sein.
(6) Das Einziehen von Aktien nach Ankauf zu Lasten einer freien Rücklage im Sinne des § 192 Abs. 3 AktG ist mit einer entsprechenden Vermindung des Einlagenstandes im Rücklagen-Subkonto in Höhe der Rücklagenvermindung zu verbinden und in Höhe der Verminderung des Standes als Einlagenrückzahlung zu behandeln.
(7) Da die in Kapital- und Gewinnrücklagen gespeicherten Einlagen in einem Subkonto ausgewiesen sind, ist es in die Dispositionsfreiheit der verantwortlichen Organe der Körperschaft gestellt, die Übertragung einer Kapital- oder Gewinnrücklage ganz oder teilweise als Fall der Einlagenübertragung zu behandeln und dies durch eine entsprechende Umbuchung vom Rücklagen-Subkonto auf das Bilanzgewinn- oder Nennkapital-Subkonto zu dokumentieren. Im Hinblick auf die in Pkt. 1.4 angesprochene Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Figur ist im Zweifel die Auflösung einer Kapitalrücklage als Fall einer Einlagenübertragung und die Auflösung einer Gewinnrücklage nicht als Fall einer Einlagenübertragung zu behandeln. Sollte im Zusammenhang mit Rücklagenauflösungen der gesamte Evidenzstand umgebucht worden sein, kann daher eine nachfolgende Umbuchung einer verbliebenen Kapitalrücklage nicht als Fall einer Einlagenübertragung gewertet werden.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |