Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |
2.3 Rückzahlungs- und Nichtrückzahlungstatbestände
2.3.1 Allgemeines
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Einlagenrückzahlung ist nach der in Pkt. 2.1.1 dargestellten Begriffsbestimmung nicht unbedingt die gesellschaftsrechtliche Form maßgebend sondern die Tatsache, dass vorhandene Einlagen an die Anteilsinhaber rückgewährt werden. Einlagenrückzahlungen liegen daher dem Grunde nach vor
- bei Rückzahlung von Nennkapital auf Grund einer ordentlichen Kapitalherabsetzung;
- bei Kauf von Aktien zum Zwecke der Einziehung (§§ 192ff AktG);
- bei Rückzahlung von Kapitalrücklagen im Wege der Auflösung zugunsten des Bilanzgewinnkontos und nachfolgender oder späterer Ausschüttung;
- bei Rückzahlung von aufgebrachten Nennkapital- und Kapitalrücklagenbeträgen durch direkte handelsrechtlich unter den Begriff der verbotenen Einlagenrückgewähr fallende Auszahlung oder Verrechnung, soweit nicht der Tatbestand einer verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 gegeben ist (vgl VwGH 19.2.1991, 87/14/0136);
- bei Rückzahlung von Nachschüssen im Sinne des § 74 GmbHG;
- bei Rückzahlung von Genossenschaftskapital vor Beendigung (Liquidation) der Genossenschaft außerhalb der Geschäftsanteilsverzinsung und einer Rückvergütung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988;
- bei Rückzahlung von Partizipations- und Substanzgenussrechtskapital vor Beendigung (Liquidation) der Körperschaft in welcher Form auch immer außerhalb einer Ausschüttung und
- bei Tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten, soweit sie abgabenrechtlich als verdecktes Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital zu behandelten waren.
Wieweit die dargestellten Tatbestände im konkreten Fall tatsächlich Einlagenrückzahlungen darstellen, hängt vom Einlagenstand des Evidenzkontos ab (s Pkt. 3.).
2.3.2 Tatbestände ohne Einlagenrückzahlungswirkung
Nicht unter den Einlagenrückzahlungstatbestand im Sinne des Pkt. 2.3.1 fällt
1. die vertraglich gedeckte Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft oder die Verrechnung von Ausgabekosten mit dem Agio,
2. die Gewinnabfuhr im Rahmen einer Vollorganschaft gemäß § 9 KStG 1988,
3. die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Verwendung von Rücklagen, soweit sie Einlagencharakter besitzen (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988),
4. das im Fall der Beendigung (Liquidation und Abwicklung) der Körperschaft für die Verteilung an die Anteilsinhaber zur Verfügung stehende Vermögen im Hinblick auf die Geltung des § 19 KStG 1988 für die Körperschaft und der §§ 4 und 31 EStG 1988 auf Ebene der Anteilsinhaber.
2.3.3 Rückzahlungsfähige Körperschaften
(1) Betroffen von der Möglichkeit der Einlagenrückzahlung sind alle inländischen Körperschaften, bei denen Einlagen im Sinne des Pkt. 2.2.1 vorliegen. Es können daher auch eigentümerlose Körperschaften oder Vereine betroffen sein, soweit sie Surrogatkapital ausgeben.
(2) Die Grundsätze über Einlagen und Einlagenrückzahlungen gelten auch für ausländische vergleichbare Körperschaften, soweit die Tatsache des Vorliegens einer Einlagenrückzahlung durch entsprechende Unterlagen der ausländischen Körperschaft nachgewiesen werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG 1988 vor, fällt der einlagenrückzahlungsbedingte Veräußerungstatbestand bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter die Steuerbefreiung.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto |
Verweise: | BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 |