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Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988

BMF06 0257/1-IV/6/9831.3.19981998Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto

Verweise:

BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017

2.3 Rückzahlungs- und Nichtrückzahlungstatbestände

2.3.1 Allgemeines

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Einlagenrückzahlung ist nach der in Pkt. 2.1.1 dargestellten Begriffsbestimmung nicht unbedingt die gesellschaftsrechtliche Form maßgebend sondern die Tatsache, dass vorhandene Einlagen an die Anteilsinhaber rückgewährt werden. Einlagenrückzahlungen liegen daher dem Grunde nach vor

Wieweit die dargestellten Tatbestände im konkreten Fall tatsächlich Einlagenrückzahlungen darstellen, hängt vom Einlagenstand des Evidenzkontos ab (s Pkt. 3.).

2.3.2 Tatbestände ohne Einlagenrückzahlungswirkung

Nicht unter den Einlagenrückzahlungstatbestand im Sinne des Pkt. 2.3.1 fällt

1. die vertraglich gedeckte Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft oder die Verrechnung von Ausgabekosten mit dem Agio,

2. die Gewinnabfuhr im Rahmen einer Vollorganschaft gemäß § 9 KStG 1988,

3. die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Verwendung von Rücklagen, soweit sie Einlagencharakter besitzen (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988),

4. das im Fall der Beendigung (Liquidation und Abwicklung) der Körperschaft für die Verteilung an die Anteilsinhaber zur Verfügung stehende Vermögen im Hinblick auf die Geltung des § 19 KStG 1988 für die Körperschaft und der §§ 4 und 31 EStG 1988 auf Ebene der Anteilsinhaber.

2.3.3 Rückzahlungsfähige Körperschaften

(1) Betroffen von der Möglichkeit der Einlagenrückzahlung sind alle inländischen Körperschaften, bei denen Einlagen im Sinne des Pkt. 2.2.1 vorliegen. Es können daher auch eigentümerlose Körperschaften oder Vereine betroffen sein, soweit sie Surrogatkapital ausgeben.

(2) Die Grundsätze über Einlagen und Einlagenrückzahlungen gelten auch für ausländische vergleichbare Körperschaften, soweit die Tatsache des Vorliegens einer Einlagenrückzahlung durch entsprechende Unterlagen der ausländischen Körperschaft nachgewiesen werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG 1988 vor, fällt der einlagenrückzahlungsbedingte Veräußerungstatbestand bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter die Steuerbefreiung.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

steuerneutrale Vermögenszuwendungen, steuerneutrale Zuwendungen, Eigenkapital, Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaftskapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Partizipationskapital, Genussrechtskapital, verdecktes Eigenkapital, Evidenzkonto

Verweise:

BMF 27.09.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017

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