EAS 1284
EAS 1229 hat sich mit einem Fall befasst, in dem der Osteuropa-Vertrieb von Produkten einer japanischen Muttergesellschaft von deren österreichischer Tochtergesellschaft auf deren deutsche Tochtergesellschaft übertragen worden ist und in dem in der Folge die österreichische Gesellschaft liquidiert worden ist. EAS 1229 weist darauf hin, dass diese Übertragung des Osteuropa-Kundenstockes von der österreichischen auf die deutsche Konzerngesellschaft nach fremdüblicher Abgeltung verlangt und dass bei Verweigerung einer solchen Abgeltung durch die deutsche Schwestergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an die japanische Muttergesellschaft vorliegt.
Nun ist es richtig, dass das Zusammentreffen einer Kundenstockübertragung mit einer Gesellschaftsliquidation nach einer exakten Abgrenzung dahingehend verlangt, ob diese Überlassung des Ostmarktes an die deutsche Schwestergesellschaft vor oder nach dem für steuerliche Belange maßgebenden Beginn der tatsächlichen Abwicklung erfolgt ist. Hat die deutsche Gesellschaft tatsächlich erst nach diesem steuerlich maßgebenden Abwicklungsbeginn Vertriebsrechte für den Osteuropamarkt erhalten, dann schließt eine Erfassung des Kundenstock-Veräußerungsgewinnes im Liquidationsgewinn eine gleichzeitige Gewinnausschüttung an die japanische Muttergesellschaft aus. EAS 1229 ist daher in dieser Hinsicht korrekturbedürftig; denn in einem solchen Fall kann einerseits nicht die österreichische Tochtergesellschaft zu einer Kapitalertragsteuerhaftung herangezogen werden; andererseits aber vermindert sich die Steuerpflicht der japanischen Gesellschaft auf Grund des DBA-Japan nicht auf eine bloß 10%ige inländische KESt-Besteuerung. Vielmehr muss in einem solchen Fall die japanische Muttergesellschaft gemäß § 98 Z 8 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3 EStG 1988 mit dem gesamten Liquidationsgewinn im Veranlagungsweg der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterworfen werden. Denn der Vorgang ist gemäß Artikel V DBA-Ö/Japan auf der Grundlage des inländischen Rechtes diesfalls nicht dem Artikel IX (Dividenden) sondern dem Artikel XVIII (Veräußerungsgewinne) des Abkommens zuzuordnen. Diese letztgenannte Bestimmung steht der steuerlichen Erfassung von Beteiligungsveräußerungen und damit auch der Erfassung des Liquidationsgewinnes auf Gesellschafterebene nicht entgegen.
Sollte indessen der Übergang der Vertriebsrechte in zeitlicher Hinsicht bereits vor Beginn der Liquidation anzusetzen sein, sollte es daher so sein, dass mit der Liquidation erst als Folge der Abgabe der Vertriebsrechte begonnen wurde, dann würde - wie in EAS 1229 für den Fall einer Nichtanerkennung einer fremdüblichen Abgeltungsverpflichtung seitens der deutschen Schwestergesellschaft vorgesehen - eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sein, die nach Artikel IX des Abkommens eine bloß 10%ige Quellenbesteuerung für die japanische Muttergesellschaft in Österreich auslöst.
6. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Vertriebsgesellschaft, Vertriebsrechte, Fremdüblichkeit, fremdübliche Abgeltung, Liquidationsgewinne, verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Ausschüttung |
Verweise: |