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Österreichische Finanzierungsgesellschaft für schweizerisches Rohstoffhandelsunternehmen

BMFSch 202/4-IV/4/986.7.19981998

EAS 1285

Errichtet eine zypriotische Gesellschaft in Österreich eine Holdinggesellschaft, die mit Finanzierungsaufgaben für eine weitere von ihr in der Schweiz zu errichtende Rohstoffhandelsgesellschaft betraut ist, dann steht § 10 Abs. 3 KStG 1988 der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für die aus der Schweiz nach Österreich fließenden Gewinnausschüttungen auch dann nicht entgegen, wenn die Steuerbelastung in der Schweiz 10% nicht übersteigen sollte. Denn Handelstätigkeiten zählen selbst dann nicht zum schädlichen Passiverwerb, wenn sie im Konzernverbund ausgeübt werden.

Die Frage, ob der österreichischen Holdinggesellschaft für die Dividendendurchleitung nach Zypern eine Vergütung ungeachtet des Umstandes zu gewähren ist, dass sie aus Finanzierungs- und Beratungstätigkeiten bereits steuerpflichtige Gewinne erzielt, richtet sich nach den international üblichen Verrechnungspreisgrundsätzen. Es wird allerdings zu beachten sein, dass dann, wenn das Halten der schweizerischen Beteiligung bloß als abgeltungspflichtige Dienstleistung gegenüber der zypriotischen Gesellschaft gesehen würde, von schweizerischer Seite durchaus eingewendet werden könnte, dass der österreichischen Gesellschaft eine bloße Treuhandposition zukommt, mit der Folge, dass dann die Schweiz nach dem DBA-CH/Ö nicht mehr verpflichtet wäre, hinsichtlich der nach Österreich ausgeschütteten Dividenden eine Quellensteuerherabsetzung auf 5% vorzunehmen.

Zur Frage, ob für die österreichische Holdinggesellschaft aus steuerlicher Sicht eine Kapitalausstattung von S 500.000.- ausreicht, kann im EAS-Verfahren nicht Stellung genommen werden, da mangels inländischer steuerlicher Mindestkapitalisierungsvorschriften eine umfassende Sachverhaltsdurchleuchtung nötig wäre. Denn es müsste festgestellt werden, ob möglicherweise konzernintern als Fremdkapital zur Verfügung gestellte Mittel als verdecktes Stammkapital zu werten sind, mit der Folge, dass den hiefür geleisteten Zinsen die steuerliche Abzugsfähigkeit genommen wäre. Im Übrigen wären gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 auch jene Zinsenzahlungen von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, die auf Fremdmittel für den Erwerb der Beteiligung an der schweizerischen Tochtergesellschaft entfallen.

Der Umstand, dass die aus der Schweiz bezogenen Dividenden von der österreichischen Holdinggesellschaft an die zypriotische Muttergesellschaft weiterausgeschüttet werden, steht einer Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 10% gemäß Art. 10 Abs. 2 DBA-Zypern nicht entgegen, vorausgesetzt, dass der ausschüttenden österreichischen Gesellschaft eine Ansässigkeitsbescheinigung der zypriotischen Gesellschaft vorliegt.

6. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 10 Abs. 2 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990

Schlagworte:

Handelstätigkeiten im Konzernverbund, schädlicher Passiverwerb, schädliche Passiverwerbe, Dividendendurchleitung, Verrechnungspreisgrundsätze, verdecktes Stammkapital

Stichworte