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Arbeitgeberbeiträge an die britische Konzern-Pensionskasse

BMFH 66/2-IV/4/9822.12.19981998

EAS 1388

Erlangen die Mitarbeiter der österreichischen Tochtergesellschaft eines britischen Konzerns Pensionsanwartschaftsansprüche gegenüber dem britischen internationalen Pensionsfonds des Konzerns und ist dieser Fonds einer inländischen Pensionskasse vergleichbar, so ist es sachgerecht, dass die britische Steuerverwaltung verlangt, dass die diesbezüglichen Vorsorgeaufwendungen (zB Prämien für eine Rückversicherung des Fonds zwecks Aufbaues der Deckungsmittel für die Tragung des Pensionsaufwandes) auf der Grundlage von Artikel 9 DBA-Großbritannien an die österreichische Tochtergesellschaft in dem Maße weiterbelastet werden, als sie den Mitarbeitern der österreichischen Tochtergesellschaft anteilsmäßig zuzurechnen sind.

Der Fall ist hiebei aus österreichischer Sicht so zu sehen, dass der österreichische Arbeitgeber (die Tochtergesellschaft) einem Dritten (dem als eigene Rechtsperson eingerichteten britischen Pensionsfonds) im Umlageweg Zahlungen dafür leistet, dass dieser Dritte Pensionsverpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern der österreichischen Tochtergesellschaft übernimmt. Derartige Zahlungen unterliegen nicht den Einschränkungen des § 14 EStG 1988 (vorausgesetzt, dass auf Grund der Abmachungen mit der ausländischen Muttergesellschaft nicht Rückstellungsbildungen im Sinn von § 14 Abs. 8 EStG 1988 bei der österreichischen Tochtergesellschaft zu erfolgen haben; siehe hiezu auch EAS 765).

Anders als in EAS 765, dürften diese im Interesse der Pensionsvorsorge für die Mitarbeiter der österreichischen Tochtergesellschaft geleisteten Zahlungen aber in dem Maße, in dem der Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a EStG 1988 (Zukunftssicherung) überschritten wird, einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis für die Mitarbeiter darstellen (gegebenenfalls wird hiebei die Besteuerungsgrundlage für den einzelnen Arbeitnehmer im Schätzungsweg zu ermitteln sein). Denn in EAS 765 ging es um einen Fall, in dem ein ausländischer Arbeitgeber für sein nach Österreich entsandtes Personal (Expatriates) die seinerzeit verbindlich eingegangen Pensionsverpflichtungen weiterhin aufrechterhalten hat. Im Fall der EAS 765 stellten daher die im Umlageweg der österreichischen Gesellschaft angelasteten Vorsorgezahlungen für den Arbeitnehmer "nichtsteuerbare" Bezugsteile im Sinn des § 26 Z 7 lit. b EStG 1988 dar; dies deshalb, weil diese Bestimmung nicht auf Zahlungen an ehemalige inländische "frühere Arbeitgeber" eingeschränkt ist, sodass sie auch für die im Konzernumlageweg an die ausländische Muttergesellschaft geleisteten Arbeitgeberbeiträge gilt.

Im vorliegenden Fall der EAS 1388 geht es aber einerseits nicht um Expatriates, sondern um die österreichischen Mitarbeiter der inländischen Tochtergesellschaft; andererseits bestehen die Pensionsansprüche nicht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber, sondern gegenüber einem von ihm verschiedenen Rechtsträger, nämlich gegenüber der ausländischen Pensionskasse. § 26 Z 7 lit. b EStG 1988 ist demnach unanwendbar; aber auch aus § 26 Z 7 lit. a EStG 1988 kann keine "Nichtsteuerbarkeit" abgeleitet werden, da nach der letztgenannten Bestimmung Arbeitgeberleistungen an ausländische Pensionskassen nur dann aus der Steuerpflicht ausgenommen wären, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.

22. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
§ 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 7 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 7 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Dienstgeberbeiträge, Pensionskassen, Pensionsanwartschaftsansprüche, Umlageverfahren, Zukunftssicherung, Vorteil aus dem Dienstverhältnis

Verweise:

EAS 765

Stichworte