EAS 1377
Artikel 11 Abs. 4 DBA-Großbritannien sieht vor:
"Gesetzliche Vorschriften, die in einem Vertragstaat bestehen und die sich nur auf die Zahlung von Zinsen - mit oder ohne weitere Voraussetzungen - an nicht ansässige Gesellschaften oder zwischen verbundenen Gesellschaften beziehen, dürfen nicht bewirken, dass solche Zinsen, wenn sie an eine im anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, bei der steuerlichen Gewinnermittlung der die Zinsen zahlenden Gesellschaft nicht zum Abzug zugelassen werden, weil sie als Dividenden oder Gewinnausschüttungen anzusehen sind."
Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung wird ein Rückgriff auf nationales Sonderrecht untersagt, das eine Umqualifizierung von Zinsenzahlungen in Gewinnausschüttungen zum Inhalt hat. Es soll sonach hiedurch einer unilateralen Nichtanerkennung von Zinsenzahlungen mit dem Effekt eines grenzüberschreitenden Besteuerungskonfliktes vorgebeugt werden; nur dann, wenn eine Kapitalzuführung von einer österreichischen Muttergesellschaft an ihre britische Tochtergesellschaft unter Bedingungen zustandekommt, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Zinsen auf österreichischer Seite als (steuerfreie) verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sind, kann eine korrespondierende Klassifizierung auf britischer Seite durch das Abkommen nicht ausgeschlossen werden. Denn die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) kann durch die genannte DBA-Bestimmung nicht verhindert werden.
17. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Qualifikationskonflikt, Zinsenzahlungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, wirtschaftliche Betrachtungsweise |