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Deutsche Wegzugsbesteuerung bei nachträglicher Änderung der deutschen Besteuerungsgrundlage

BMFE 21/10-IV/4/9817.12.19981998

EAS 1374

Verlegen Deutsche ihren Hauptwohnsitz nach Österreich, dann ist es nach internationalen Usancen Aufgabe Österreichs geworden, internationale Doppelbesteuerungen zu beseitigen. Unterzieht Deutschland anlässlich des Wegzuges die im Beteiligungsvermögen des Wegziehenden enthaltenen stillen Reserven der Besteuerung, dann wird im Fall einer nach dem Zuzug in Österreich stattfindenden tatsächlichen Veräußerung dieser Beteiligungen der Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung bereits durch die Regelung des § 31 EStG 1988 vermieden, derzufolge nur die nach dem Zuzug nach Österreich angewachsenen weiteren stillen Reserven der Besteuerung in Österreich unterliegen.

Sollten sich allerdings österreichisch/deutsche Differenzen in der Beurteilung des gemeinen Wertes der Beteiligungen anlässlich der Wohnsitzverlegung ergeben, kann dies wohl die Wirkung einer Doppelbesteuerung nach sich ziehen. Dies könnte etwa dadurch eintreten, dass man auf deutscher Seite aus (nach dem Zuzug stattfindenden) Veräußerungsvorgängen innerhalb jener Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Zuziehende hält, ein Rückschluss auf den Wert seiner Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung zieht und auf diese Weise seine deutsche Wegzugs-Besteuerungsgrundlage nachträglich anhebt. Kann im Fall einer folgenden tatsächlichen Beteiligungsveräußerung in Österreich diese nachträgliche korrigierende deutsche Wertermittlung beim Ansatz des für die Ermittlung des österreichischen Veräußerungsgewinnes maßgebenden "gemeinen Wertes" im Sinn von § 31 Abs. 3 EStG 1988 nicht nachvollzogen werden, dann wird auf der Grundlage von § 48 BAO eine hiedurch eintretende Doppelbesteuerung durch Anrechnung der deutschen "Mehrsteuer" auf die vom Veräußerungsgewinn in Österreich zu erhebende österreichische Einkommensteuer vermieden werden können.

17. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wohnsitzverlegung, stille Reserven, Aufdeckung stiller Reserven, Gemeiner Wert von Beteiligungen, Veräußerungsvorgänge, Beteiligungsveräußerung, Veräußerungsgewinne

Stichworte