EAS 1363
Beschränkt Steuerpflichtige, die Zinsen aus inländischen Bankeinlagen oder aus Forderungswertpapieren beziehen, unterliegen hiemit gemäß § 98 EStG 1988 keiner inländischen Einkommensbesteuerung. Unter welchen Voraussetzungen die inländische Bank den von Zinserträgen vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug bei ausländischen Anlegern unterlassen kann, ist in Abschnitt 6 des Kapitalertragsteuererlasses AÖF Nr. 158/1993 nur in Bezug auf beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen geregelt.
Haben ausländische Kapitalgesellschaften Konten bei inländischen Banken eröffnet, ist die inländische Bank zwar ebenfalls berechtigt, den Kapitalertragsteuerabzug zu unterlassen, dies allerdings ohne Haftungsrisiko nur, wenn sie in der Lage ist, die Nichtsteuerbarkeit der betreffenden Zinsen nachzuweisen bzw. ausreichend glaubhaft zu machen.
Für die vorsorgende Beweissicherung wird insbesondere auf folgendes Bedacht zu nehmen sein:
1. Wie bei natürlichen Personen ist Name (Firmenname) und Adresse der Kapitalgesellschaft schriftlich festzuhalten.
2. Es muss sich um Zinseneinkünfte handeln, die in Anwendung der österreichischen Zurechnungskriterien der ausländischen Kapitalgesellschaft oder einer anderen beschränkt steuerpflichtigen Person steuerlich zuzurechnen sind; das Vorliegen dieser Voraussetzung kann vor allem bei einer Oasengesellschaft fraglich sein (als Oasengesellschaft, wäre im gegebenen Zusammenhang eine Kapitalgesellschaft ohne eigenem operativen Geschäftsbetrieb zu verstehen, die in einer Steueroase oder einem Land errichtet ist, das oasenartige Vorzugsbesteuerungsregime anbietet); liegt der Gesellschaftssitz in einem solchen Oasen(artigen)Gebiet muss eine schriftliche Erklärung über das Vorhandensein eines operativen Geschäftsbetriebes und die Zurechnung des Kontos zum steuerlichen Betriebsvermögen dieser Gesellschaft vorliegen.
3. Es darf sich die Geschäftsleitung der ausländischen Kapitalgesellschaft nicht im Inland befinden; hat die ausländische Gesellschaft keinen eigenen operativen Geschäftsbetrieb und sind ihre Gesellschafter in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, dann besteht Verdacht auf Existenz einer inländischen Geschäftsleitung. Liegen keine Hinweise darauf vor, dass die ausländische Kapitalgesellschaft operativ tätig ist, wird daher eine Entlastungsberechtigung von der österreichischen Kapitalertragsteuer nur glaubhaft sein, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Gesellschaftsverhältnisse hinsichtlich der Direktinvestoren (mehr als 10% Beteiligung) entsprechend offenlegt; dies gilt insbesondere für ausländische Briefkastengesellschaften und Gesellschaften in Oasen(artigen)Ländern.
4. Die ausländische Kapitalgesellschaft darf in Österreich nicht über eine Betriebstätte verfügen, der die Bankkonten als steuerliches Betriebsvermögen zuzurechnen sind (ausgenommen es liegt eine Befreiungserklärung im Sinn des § 94 Z 5 lit. a EStG 1988 vor); eine Erklärung über das Nichtvorliegen einer inländischen Betriebstätte ist daher erforderlich.
5. Es dürfen auch sonst keine Umstände der Bank bekanntgeworden sein, die Zweifel an der Entlastungsberechtigung aufkommen lassen könnten.
Kann nach dem Vorhergesagten die bestehende Entlastungsberechtigung glaubhaft gemacht werden, dann ist der bloße Umstand, dass in Österreich ansässige Personen über das Konto verfügungsberechtigt sind oder für die ausländische Kapitalgesellschaft zeichnungsberechtigt sind, für sich allein betrachtet nicht geeignet, für die Bank das Risiko einer nachträglichen Haftungsinanspruchnahme entstehen zu lassen. Sollte allerdings aus den Begleitumständen der Kontoeröffnung oder der Art und Weise der Verfügung über die Bankeinlagen Verdacht (Ziffer 5) aufkommen müssen, dass die Einlagen nicht der angeblichen ausländischen Kapitalgesellschaft, sondern ihnen oder anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, dann muss zur Vermeidung eines Haftungsrisikos empfohlen werden, den Kapitalertragsteuerabzug solange vorzunehmen bis von der ausländischen Kapitalgesellschaft erstmals erfolgreich die finanzamtliche Rückerstattung gemäß § 240 BAO erwirkt worden ist und damit im Ergebnis eine finanzamtlich bestätigte Unbedenklichkeit gegeben ist.
12. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Zinsen aus Bankeinlagen, Forderungswertpapiere, KESt, Kapitalertragsteuerabzug, Beweisvorsorgepflicht, Steueroasengesellschaften, Vorzugsbesteuerungsregime, inländische Verfügungsberechtigte, Unbedenklichkeitsbescheinigung |