vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schweizer als Vorstandsmitglied einer österreichischen Privatstiftung

BMFB 13/3-IV/4/984.11.19981998

EAS 1360

Das BM für Finanzen teilt die in der Literatur (Prodinger, Ecolex 1996, 565) vertretene Auffassung, dass Einkünfte eines Stiftungsvorstandes im Regelfall Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen, deren Subsumtion unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (Verwaltung fremden Vermögens; § 22 Z 2 EStG 1988) zu erfolgen hat. Nur wenn einerseits die Weisungsfreiheit stark eingeschränkt und vor allem die Tätigkeit organisatorisch stark in die Stiftung eingegliedert ist, wie dies etwa erkennbar würde, wenn die gesamte oder doch überwiegende Arbeitszeit der Stiftungsverwaltung gewidmet werden muss, wird von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen sein. Keinesfalls aber könnten die Vorstandseinkünfte als solche aus einer Aufsichtsratstätigkeit gewertet werden.

Diese aus dem inländischen Recht resultierende Beurteilung zeitigt entsprechende Folgewirkungen bei Anwendung des DBA-Schweiz. Im Regelfall werden daher die Einkünfte des Stiftungsvorstandes unter Artikel 14 des DBA-Schweiz zu subsumieren sein, wodurch sich ein inländisches Besteuerungsrecht nur für den Teil der Vergütungen ergibt, der der Arbeitsausübung in einer inländischen festen Einrichtung (zB Arbeitszimmer) zuzuordnen ist. Sollte dem schweizerischen Stiftungsvorstand eine solche Einrichtung zur Arbeitsausübung zur Verfügung stehen, wäre eine steuerliche Erfassung der Vergütungen im Veranlagungsweg vorzunehmen, wobei sich für einen in Österreich bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Stiftungsvorstand eine eigenständige Steuererklärungspflicht nur bei einem Überschreiten des Schwellenwertes des § 42 Abs. 2 EStG 1988 von S 47.000,- ergibt.

Soweit das DBA-Schweiz Österreich das Besteuerungsrecht zuweist, tritt Steuerfreiheit in der Schweiz ein; und zwar auch dann, wenn wegen Nichtüberschreitens der S 47.000,- Grenze keine österreichische Steuer anfällt.

4. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 42 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Stiftungsvorstand, sonstige selbständige Arbeit, Verwaltung fremden Vermögens, eingeschränkte Weisungsbefugnis, organisatorische Eingliederung

Stichworte