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Behandlung des Abflugtages bei Berechnung der 183-Tage-Frist

BMFI 1/8-IV/4/9620.1.19971997

EAS 998

Bei Berechnung der 183-Tage-Frist in Abkommen, die in den hier wesentlichen Belangen dem Art. 15 Abs. 2 OECD-MA folgen, kommt es auf die Tage der "physischen Anwesenheit" im betreffenden DBA-Partnerstaat an, wobei Teilanwesenheit am Ankunfts- oder Abreisetag genügt (Z 5 des OECD-Kommentars zu Art. 15 OECD-MA). Physische Anwesenheit anlässlich der Anreise in einem dritten Staat wäre hingegen nicht ausreichend.

Erfolgt die Anreise in einen asiatischen DBA-Partnerstaat via Deutschland in der Weise, dass der Abflug in Österreich am 1.2. MEZ beginnt und am 2.2. lokale Zeit im Einsatzland endet, dann ist der 1.2. nicht in die 183-Tage-Frist einzurechnen. Denn erst ab Überfliegen der Landesgrenze des Einsatzlandes ist "Physische Anwesenheit" in diesem Land gegeben.

Angesichts der im OECD-Kommentar getroffenen Regelung bleibt für eine Interpretation auf der Grundlage der Lohnsteuerrichtlinien 1992 kein Raum; die in RZ 51 getroffene Regelung, wonach bei nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG begünstigten Auslandstätigkeiten auch die Reisetage im Ausland (im gegebenen Zusammenhang sonach auch die Reisetage im Drittausland) zu den im Einsatzland verbrachten Tagen zählen, gilt daher nicht für die Berechnung der 183-Tage-Frist von DBAs.

20. Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

183-Tage-Klausel

Verweise:

§ 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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